Vermögensübertragung Teil 2- so gehen Sie richtig vor

In unserem ersten Artikel zur Vermögensübertragung haben Sie bereits die unentgeltliche Vermögensübertragung ausführlich kennengelernt und erfahren, wie Sie dabei richtig vorgehen. In diesem zweiten Teil lesen Sie alles, was Sie zur entgeltlichen Vermögensübertragung wissen möchten.

Die entgeltliche Vermögensübertragung : Veräußerungsleistungen

Lesen Sie hier, wie die entgeltliche Vermögensübertragung abläuft.

Lesen Sie hier, wie die entgeltliche Vermögensübertragung abläuft.

Von Veräußerungsleistungen ist auszugehen, wenn die wiederkehrenden Leistungen und die Vermögensübertragung wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen sind. Die Beteiligten sind also subjektiv von einer Gleichwertigkeit der beiden Leistungen ausgegangen. In diesem Fall handelt es sich nicht um freiwillige Zahlungen.

Bei der Variante der entgeltlichen Vermögensübertragung entsprechen die Anschaffungskosten dem steuerlichen Veräußerungspreis. Die laufenden Zahlungen stellen in Höhe des Zinsanteils laufende Betriebsausgaben dar. Gerade unter Angehörigen gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsvarianten, um die Vermögensübertragung bewusst als entgeltliche Leistung durchzuführen. Das ist z. B. möglich durch den Nachweis der Fremdüblichkeit oder durch die Vereinbarung von Mindestlaufzeiten bzw. zeitlichen Beschränkungen.

Die steuerlichen Folgen für den Vermögensübergeber bei der entgeltlichen Übertragung

Im Fall der entgeltlichen Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen erzielt der Vermögensübergeber nach den allgemeinen Grundsätzen einen Veräußerungsgewinn. Dann kann er
sich entweder für die Sofortversteuerung oder für die Besteuerung nach Zufluss entscheiden. Wählt er die Sofortversteuerung, hat er ein Anrecht auf den Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 EStG. Den Ertragsanteil der Rentenzahlungen muss er jährlich als sonstige Einkünfte versteuern.

Entscheidet er sich dagegen für die Besteuerung nach Zuflüssen, erzielt er im Jahr der Veräußerung keinen steuerlichen Gewinn. Dieser entsteht erst, wenn das Kapitalkonto des übertragenen Betriebes zuzüglich der Veräußerungskosten verbraucht ist. Ab diesem Zeitpunkt muss der Vermögensübergeber den Tilgungsanteil der jährlichen Zahlungen als nachträgliche
Betriebseinnahme versteuern.

Die steuerlichen Folgen für den Vermögensempfänger:

Die wiederkehrenden Leistungen sind beim Empfänger in einen Zins- und einen Tilgungsteil aufzuteilen. Der auf den Zeitpunkt der Vermögensübertragung abgezinste Gegenwartswert
der wiederkehrenden Leistung bildet hierbei den gesamten Tilgungsteil. Die laufenden Zahlungen stellen beim Vermögensempfänger laufende Betriebsausgaben dar.

In Höhe dieses Tilgungsteils entstehen dem Vermögensempfänger (also dem Betriebserwerber) Anschaffungskosten. Diese sind auf die im Betriebsvermögen enthaltenen Wirtschaftsgüter
zu verteilen. Soweit es sich dabei um abnutzbare Wirtschaftsgüter – wie Gebäude und Maschinen – handelt, kann der Betriebsnachfolger die Anschaffungskosten über die betriebliche
Nutzungsdauer hinweg abschreiben und somit steuermindernd geltend machen.

Fazit zur Vermögensübertragung: Welche Variante  der Vermögensübertragung unter dem Strich zu der höchsten steuerlichen Entlastung innerhalb der Familie führt und gleichzeitig die Interessen beider Vertragsparteien bestmöglich wahrt, ist stets im Einzelfall zu prüfen. Um die Vor- und Nachteile der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten beurteilen zu können, sind umfangreiche Berechnungen erforderlich. Betroffene sollten daher unbedingt eine fundierte steuerliche Beratung in Anspruch nehmen..

Über Redaktion deutscher-wirtschaftsbrief.de

keine Kommentare...

Hinterlasse eine Antwort