Vertragsstrafe – das gilt für Sie!

Beim Thema Vertragsstrafe möchten wir Sie über zwei akutelle Urteile informieren, die auch für Sie und Ihr Unternehmen von hoher Relevanz sein könnten. Zum einen geht es um die Höhe der Vertragsstrafe und die mögliche Unwirksamkeit. Zum anderen um den Sonderfall „Vertragsstrafe bei Führungskräften“.

Zu hohe Vertragsstrafen können unwirksam sein!

Wenn Sie eine Vertragsstrafe zu hoch ansetzen, kann am Ende möglicherweise gar keine gelten. Dazu hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in einem aktuellen Fall entschieden. Es ging vor Gericht um den Anstellungsvertrag eines Steuerberaters, der ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Angestellten enthielt. Demnach sollte jede Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe auslösen. Diese sollte das Sechsfache des letzten Jahresumsatzes pro Kunde betragen. Dagegen klagte der Steuerberater. Un zwar mit dem Erfolg. Am Ende musste er sogar überhaupt keine Vertragsstrafe zahlen!

Wann Vertragsstrafen unwirksam werden

Vertragsstrafen in vorformulierten Arbeitsverträgen werden gemäß §§ 305 ff. BGB wie AGB geprüft. Die

Ist die Vertragsstrafe im vorformulierten Arbeitsvertrag zu hoch, kann diese unwirksam werden!

Ist die Vertragsstrafe im vorformulierten Arbeitsvertrag zu hoch, kann diese unwirksam werden!

Voraussetzungen müssen so klar sein, dass sich Arbeitnehmer von Anfang an darauf einstellen können. Sind die Strafen zu hoch, kann das zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führen (Az. 7 Sa 1908/10).

Faustregel für die Vertragsstrafe

Wenn Sie sich als Arbeitgeber also dem Instrument der Vertragsstrafe bedienen, sollten Sie unbedingt darauf achten, diese nicht zu hoch anzusetzen. Um hier sicher zu gehen, haben wir hier eine ganz einfache Faustregel für Sie: Beachten Sie für Vertragsstrafen, dass sie ein Monatsgehalt nicht übersteigen sollten. Außerdem sollten Sie beachten, dass die Klausel in vorformulierten Verträgen zudem drucktechnisch – etwa fett – hervorgehoben sein sollte. Und ebenfalls wichtig: Auf keinen Fall darf sie unter einer falschen oder missverständlichen Überschrift stehen. Wenn Sie sich an diese Punkte halten, dürften Sie in Sachen Vertragsstrafe auf Nummer sicher gehen und eine spätere Unwirksamkeit vermeiden.

Vertragsstrafe bei Führungskräften darf höher ausfallen

Bei Führungskräften darf beim Thema Vertragsstrafe eine Ausnahme gemacht werden. Denn die Vertragsstrafen für bestimmte Führungskräfte können ausnahmsweise höher ausfallen.

Das besagt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Az. 1 Sa 235 b/11). Für Sie der Sachverhalt in Kürze: Ein kaufmännischer Leiter mit Einzelprokura war praktisch als „rechte Hand“ des Chefs tätig gewesen. Im Fall eines Verstoßes gegen die Kündigungsfristen sollte er zwei Monatsgehälter Vertragsstrafe zahlen. Obwohl die Kündigungsfrist zwei Monate betrug, kündigte der Arbeitnehmer am 1. Oktober zum 31. Oktober.

Laut LAG kann in solchen Einzelfällen eine höhere Vertragsstrafe als ein Monatsgehalt wirksam sein. Vorausgesetzt, Position und Aufgaben sind wie im Urteilsfall für den Arbeitgeber von besonderer Bedeutung. Dann kann dieser ausnahmsweise ein besonderes Sanktionsinteresse geltend machen.

Dennoch erinnern wir in diesem Zusammenhang noch einmal an die obige Faustregel:   Bleiben Sie auf der sicheren Seite und belassen Sie es bei einem Monatsgehalt.

Bilderquelle: © cohelia – Fotolia.com

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