Videoüberwachung im Betrieb – für Sie eine heikle Sache

Eine heimliche Videoüberwachung im Betrieb ist für Sie als Arbeitgeber immer eine heikle Sache. Sie kennen

Heimliche Videoaufnahmen von der Belegschaft sind nur mit dringendem Tatverdacht rechtlich unbedenklich.

Heimliche Videoaufnahmen von der Belegschaft sind nur mit dringendem Tatverdacht rechtlich unbedenklich.

Fälle wie Lidl selbst zur Genüge. Kommt eine heimliche Videoüberwachung raus, kann das für Sie ganz schnell eine Image-Krise hervorrufen.

Zur Veranschaulichung ein Fall: In einem Brauereizelt hatte es immer wieder Abrechnungsdifferenzen gegeben. Daher wurden Videokameras installiert in der Gaststätte installiert. Durch die heimlichen Aufnahmen kamen tatsächlich Mauscheleien eines Mitarbeiters ans Licht.

Der Kellner hatte weniger Bier abgerechnet als ausgeschenkt und von den Gästen auf eigene Rechnung kassiert. Auch wenn die Aufnahmen deutlich zeigten, dass hier etwas nicht mit rechten Dingen zugeht: Das Video half dem Chef  nicht.

Beweisverwertungsverbot, weil das Video unrechtmäßig aufgenommen wurde

Das Arbeitsgericht Düsseldorf stufte die Überwachung als rechtswidrig ein. Damit greift ein Beweisverwertungsverbot. Der Kündigungsgrund ist demnach nicht nachgewiesen (Az. 11 Ca 7326/10).

Videoaufnahmen nur im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes

Damit Ihnen so etwas nicht passiert, sollten Sie sehr vorsichtig vorgehen. Entscheiden Sie sich für eine Videoüberwachung, müssen Sie sich an § 32 des Bundesdatenschutzgesetz halten. Danach müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Beschäftigter eine Straftat begangen hat.  Die Überwachung muss zur Aufdeckung erforderlich sein und die Interessen des Beschäftigten überwiegen. Sie brauchen also einen Tatverdacht, um das Video rechtsmäßig aufnehmen zu können.

Können Sie jedoch keinen hinreichenden Tatverdacht belegen, ergeht es Ihnen wie dem Chef im Urteilsfall: Selbst wenn Mitarbeiter überführt werden, verstößt die Überwachung gegen das Persönlichkeitsrecht des jeweiligen Mitarbeiters. Damit ist der Beweis hinfällig.  Kommen mildere Mittel wie Kassenkontrollen in Betracht, werden Sie ebenfalls vor Gericht scheitern. Deshalb unser Rat: Zur Videoüberwachung sollten Sie nur als allerletztes Mittel greifen.

Bilderquelle: © Yuri Arcus – Fotolia.com

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