Welche Kleidung müssen Arbeitnehmer tragen?

 

© diego cervo / Fotolia.com

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Noch immer ist es in Deutschlands Büros überwiegend sehr heiß. Da liegt es nahe, die Etikette beiseite zu legen und sich leger zu kleiden. Nicht jeder Arbeitgeber wird dies indes gerne sehen, auch wenn das Wetter danach ist. Sie können als Arbeitgeber von Ihren Mitarbeitern angemessene Kleidung verlangen, wobei die Grenzen eng sind.

Vorschrift zur Kleiderordnung rechtlich einwandfrei

Sofern Sie schon bei oder vor der Einstellung eines Mitarbeiters eine entsprechende Vorschrift erlassen und diese nicht vollkommen sittenwidrig ist, dürfen Sie zumindest Einiges verlangen. Wenn Sie ein Büro betreiben, können Sie von den Mitarbeitern etwa verlangen, »Business-Kleidung« zu tragen.

Voraussetzung dafür dürfte allerdings sein, dass Sie selbst mit gutem Beispiel vorangehen und auch in diesen Tagen zeigen, wie Sie sich den Auftritt in Ihren Räumlichkeiten wünschen. Denn so definieren Sie in der Praxis gleich, was die richtige Business-Kleidung ist. Jeder von weiß, dass inzwischen sogar Banken nicht mehr so genau hinsehen.

Sofern die Jeans ordentlich ist, gehört die Blue Jeans inzwischen nebst einem vielleicht hellen Hemd schon zum guten Ton in den Business-Räumen. Wünschen Sie dies nicht, weil vielleicht auch Ihre Kundschaft konservativer ist oder Sie selbst gute Kleidung vertreiben, dann muss dies entsprechend ausdrücklich geregelt werden.

Vorher regeln

Denn kein Gericht wird sich aus freien Stücken an irgendeinem Dresscode orientieren, der nicht ausdrücklich im Standesrecht oder eben bei Ihren betrieblichen Anordnungen festgeschrieben ist. Klarheit siegt also. Dies gilt umso mehr, als bald die neuen Auszubildenden im nächsten Berufsjahr beginnen.

Auszubildende heutiger Generation haben anderen Maßstäbe als die Generationen, die wir alle kennen und denen wir selbst angehörten. Hier zählen selbst zerrissene Jeans, sofern der Riss an bestimmten Stellen auftaucht, zum guten Ton. Dies möchten Sie in einem seriösen Verkaufsraum oder in der Buchhaltung wahrscheinlich nicht haben.

Deshalb verweisen Sie bei der Einstellung oder im Erstgespräch am 1. September auf die Betriebsordnung oder erteilen Sie die Anweisung am besten schriftlich. Sicherlich könnten Sie unangemessene Auftritte mit einer Entlassung während der Probezeit kontern, dies jedoch wird nicht in Ihrem Sinn sein.

Nicht alle Tätigkeiten sind erlaubt

Gerade bei Auszubildenden herrscht übrigens oft Unwissen unter Arbeitgebern, wie unsere Ratgeberstunden zeigen. Denn immer mehr Auszubildende der neuen Generation wehren sich gegen Tätigkeiten, die früher selbstverständlich schienen. Wer musste als Berufsanfänger oder direkt nach dem Studium nicht die eine oder andere Hilfstätigkeit ausüben?

Hier hat der Gesetzgeber einen Riegel davorgeschoben. Nur das, was im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart ist, können Sie verlangen. Und im Arbeitsvertrag wiederum lässt sich nicht alles festschreiben. Gerade bei Auszubildenden sieht die Industrie- und Handelskammer auch 2016 genau hin. Die Vergütungen können inzwischen leicht voneinander abweichen. Hier haben Sie einen Ermessensspielraum, sofern Sie nicht gebunden sind.

Die Arbeitstätigkeiten jedoch sind in aller Regel nicht frei zu vereinbaren. Deshalb: Die Bekleidung dürfen Sie im Zweifel vorschreiben. Den Inhalt der Arbeit können Sie oft auf diesem formalen Wege nicht so einfach verändern. Denken Sie zudem stets daran, wie schwierig es heutzutage ist, überhaupt gute Auszubildende oder andere Arbeitskräfte zu finden. Vielleicht ist es in diesen Tagen empfehlenswert, auf die Krawatte stillschweigend zu verzichten.

 

Mit den besten Grüßen

Ihr

Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“

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