Wenn die Betriebsfeier eigentlich keine ist

Ob eine Betriebsfeier wirklich als solche angesetzt werden darf, liegt nicht im einfachen Ermessen des Betrachters. Vermischen sich die Gründe einer Betriebsfeier wie zum Beispiel ein Jubiläum der Betriebszugehörigkeit und ein Geburtstag kommt es darauf an, welcher der ausschlaggebendere Grund für die Feier ist. Wie in diesem Fall.

Eine Betriebsfeier ist nicht gleich Betriebsfeier, nur weil ein paar Mitarbeiter dabei sind.

Eine Betriebsfeier ist nicht gleich Betriebsfeier, nur weil ein paar Mitarbeiter dabei sind.

Zur Abgrenzung zwischen einer zugleich beruflich und privat veranlassten Geburtstagsfeier

In diesem folgenden Fall lag der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit seiner Einschätzung vollkommen falsch, als er seine Geburtstagsfeier mit seiner 35-jährigen Betriebszugehörigkeit verband und die Party als Betriebsfeier als Werbungskosten absetzen wollte.

Der Fall konkret:

Der Geschäftsführer hatte seine Mitarbeiter und Geschäftspartner zu der Feier eingeladen. Drei Monate nach seiner mittlerweile 35-jährigen Betriebszugehörigkeit stand zudem sein 60. Geburtstag an. Er verband diese beiden  Anlässe miteinander.  Zur Feier in einem Burghotel erschienen knapp 90 Mitarbeiter, 18 Geschäftsfreunde und sechs Verwandte.

Für diese Feier entstanden Kosten von 6.250 €, die der Geschäftsführer als Werbungskosten geltend machen wollte. Doch leider machte ihm das Finanzgericht Münster wortwörtlich einen Strich durch die Rechnung. Az. 10 K 1643/10 E). Die Feier sei privat veranlasst.

Die Einschätzung des Finanzgerichts zur angeblichen Betriebsfeier

Das Finanzgericht Münster gab folgende Begründung ab, warum die Kosten für Feier nicht als Werbungskosten des Geschäftsführers geltend gemacht werden durfte: Zunächst sei eine 35-jährige Betriebszugehörigkeit kein besonderer Anlass.  Hingegen habe die Geburtstagsfeier anlässlich des runden Geburtstags habe überwogen.

Außerdem warf man dem Geschäftsführer vor,  bestimmte Formalien nicht eingehalten zu haben:

  • Die Einladungen wurden auf dem Briefbogen der GmbH verfasst. Allerdings stellte der Gastgeber seinen Namen im Brief Kopf dem Namen der GmbH voran.
  • Abgesehen davon wurde weder der Inhalt der Geburtstagseinladung noch die Gästeliste mit den anderen Geschäftsführern abgesprochen.
  • Zudem spreche für die private Veranlassung, dass die Feier in einem Burghotel und nicht im Betrieb stattfand.
Der private Grund darf bei gemischten Gründen für eine Betriebsfeier nicht überwiegen.

Der private Grund darf bei gemischten Gründen für eine Betriebsfeier nicht überwiegen.

Die Voraussetzungen für eine Betriebsfeier

 

Die Teilnehmerliste ist eine der wichtigsten Voraussetzungen einer Betriebsfeier. Sie sollten als Arbeitgeber unbedingt eine genaue Gästeliste führen und sich diese auch möglichst von jedem Teilnehmer unterschreiben lassen. Daran ist ja auch unter anderem der obige Fall gescheitert.  Nur mit einer Teilnehmerliste können Sie später nachweisen, wer teilgenommen hat. Vermerken Sie auf der Liste auch, warum einzelne Mitarbeiter nicht teilnahmen.

Nur wenn sie allen Mitarbeiter offen zur Teilnahme steht, ist eine Betriebsfeier steuerbegünstigt. Allerdings gibt es Ausnahmen.

Beispiele:

  • Pensionärstreffen und Abteilungsfeiern sind in Ordnung.
  • Unschädlich ist es, wenn wegen Schichtbetriebs, Telefondienstes, Bereitschaft etc. nicht alle Mitarbeiter mitfeiern können – Hauptsache es wird niemand Bestimmtes aus persönlichen Gründen ausgeschlossen.

Problematisch einzustufen ist eine gesonderte Feier unter Führungskräften. Diese scheitert meist allein schon an der kleinen Anzahl.

Bilderquellen: © Peter Atkins – Fotolia.com/ © detailblick – Fotolia.com

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