Zur Reinvestitionsfrist nach § 6b EStG

Der Bundesfinanzhof hat sich zur Reinvestitionsfrist nach § 6b für Ersatzbeschaffungen geäußert. Das sollten Sie über Rücklagen für die Erstbeschaffung wissen und welche Anforderungen die Investitionsabsicht zu erfüllen hat.

Praxisfall zur Reinvestitionsfrist nach § 6b

Ein wichtiger Praxisfall ist, wenn ein Wirtschaftsgut durch höhere Gewalt aus dem Betriebsvermögen fällt. Beispielsweise infolge eines Brandes. Betroffene können dann Rücklagen für die Ersatzbeschaffung bilden. Dadurch vermeiden sie die Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven.

Laut Finanzverwaltung beträgt die Reinvestitionsfrist ein Jahr, bei Grundstücken oder Gebäuden zwei Jahre. Im Einzelfall soll sie – bei glaubhaft gemachter Investitionsabsicht – angemessen verlängert werden. Indes: Der BFH hält diesen Zeitraum für zu knapp bemessen und weist ihn deshalb zurück (Az. IV R 4/09).

Zum Urteil über die Reinvestitionsfrist nach § 6b

In dem Fall vor dem Bundesgerichtshof ging es um die Rücklage für Erstbewschaffung. Ein Landwirt – der Kläger – hatte 1996/1997 für die Versicherungsentschädigung einer abgebrannten Scheune eine Rücklage für die Erstbeschaffung gebildet.

Das Finanzamt löste die Rücklage allerdings auf, denn es sah die Absicht der Ersatzbeschaffung nicht als erkennbar an. Die Begründung: Nach der Einstellung der Instandsetzungsarbeiten 1998 und dem Einholen des ersten Angebots für den Scheunen-Ersatz in Form einer Stahlhalle im April 2002 waren mehr als 42 Monate vergangen.

Widerspruch des BFH 

Auch für Ersatzbeschaffungen gelten die Regelungen aus § 6b Abs 3 EStG.

Auch für Ersatzbeschaffungen gelten die Regelungen aus § 6b Abs 3 EStG.

Der BFH widersprach der Auffassung des Finanzamtes. Sein Urteil begründete der BFH folgendermaßen:

Grunsätzlich mus die Reinvestition einer Rücklage innerhalb von vier Jahren erfolgen. Bei der beabsichtigten Herstellung eines neuen, funktionsgleichen Gebäudes sind es aber sogar sechs Jahre, in denen die Investition stattfinden muss.

Nach Auffassung des BFH sind die Rücklage für Ersatzbeschaffung und die Rücklage nach § 6b Abs 3 EStG vergleichbar. Grund dafür ist der Apsekt, dass die Ersatzbeschaffung notwedig ist, weil das Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt (hier: Brand) aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist und durch die Investition das Gut wieder ungeschmälert zur Verfügung stehen soll. Der BFH sieht keinen Anlass die Investitionsfrist in Fällen der Ersatzbeschaffung nach R 35 EStR a.F. kürzer anzusetzen als die Investitionsfrist, die im § 6b Abs. 3 EStG geregelt wird.

Inhalt des § 6b Abs. 3 EStG

Der genaue Wortlaut des § 6b Abs. 3 EStG lautet wiefolgt:

„3) 1Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1 nicht vorgenommen haben, können sie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. 2Bis zur Höhe dieser Rücklage können sie von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung einen Betrag unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 abziehen. 3Die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist. 4Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags gewinnerhöhend aufzulösen. 5Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rücklage am Schluss des sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.

Keine Überprüfung der Investitionsabsicht bis zum Fristablauf

Die mit der Bildung der Rücklage nachgewiesene Investitionsabsicht besteht bis zum Fristablauf fort. Sie bedarf keiner ständigen Überprüfung. Den Betriebsinhaber trifft auch keine Beweispflicht.

Im Gegenteil: Wird die Investitionsabsicht vor Fristablauf aufgegeben, muss dies das Finanzamt nachweisen..

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