Der Pfändungsschutz für die Altersvorsorge und seine Grenzen
In unserem gestrigen Artikel haben wir Sie schon darüber informiert, dass nicht jede Altersvorsorge durch das Pfändungsschutzgesetz gesichert ist. Gerade private Versicherungsrenten von Freiberuflern, Gewerbetreibenden und Selbstständigen genießen grundsätzlich keinerlei Pfändungsschutz, weil diese Renten nicht dem Arbeitseinkommen im Sinne der Pfändungsschutzvorschriften entsprechen.
Auch bei der Berufsunfähigkeitsrente, der Direktversicherung und der Rürup-Rente findet der Pfändungsschutz für die Altersvorsorge seine Grenzen.
Pfändungsschutz bei der Berufsunfähigkeitsrente
Der begrenzte Pfändungsschutz für eine so genannte pfändungsgeschützte Altersvorsorge Selbstständiger nach § 851c ZPO setzt voraus, dass es sich um eine im Wesentlichen gleich bleibende „Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang“ handelt.
Eine isolierte Berufsunfähigkeitsrente mit einem typischerweise vereinbarten Endalter für die Leistungen, also ohne dass nach Ende BU-Rente eine Altersrente einsetzt, ist mithin nicht über § 851c ZPO geschützt.
Urteil des BGH zur Pfändung von Berufsunfähigkeitsrenten
Zur Pfändung von Rentenzahlungen wegen Berufsunfähigkeit hat der BGH mit einem Urteil Stellung genommen: „Eine nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts bedingt pfändbare Berufsunfähigkeitsrente fällt im Insolvenzverfahren insoweit in die Insolvenzmasse, als sie im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung für pfändbar nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften erklärt wird.“ (Az. IX ZR 189/08)
Pfändung der Berufsunfähigkeitsrenten: Ein Existenzminimum muss bleiben
Bei bedingt pfändbaren Berufsunfähigkeitsrenten kann sowohl jeder normale Gläubiger als auch der eigene Insolvenzverwalter bei Gericht eine Billigkeitsentscheidung darüber beantragen, welcher Betrag davon pfändbar ist. Anerkannt ist, dass der Schuldner und Versicherungskunde dadurch nicht sozialhilfebedürftig werden darf – das Existenzminimum wird belassen. Diese Regelung ist für Arbeitnehmer, Beamte und Selbstständige gleichermaßen anwendbar.
Aber Achtung – eine Ausnahme gibt es doch: Verfügt der Schuldner über weitere Einkünfte, kann die Berufsunfähigkeitsrente doch am Ende vollständig pfändbar sein.
Ansprüche aus einer vertraglichen Berufsunfähigkeitsversicherung können im Regelfall nicht wirksam abgetreten werden.
Pfändung bei der Direktversicherung nach Ablauf der Mindestlaufzeit
Das Verbot der Pfändung einer Direktversicherung besteht nur während der Laufzeit der Versicherung vor der Fälligkeit. Direktversicherungsverträge der Arbeitnehmer sehen keine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit vor, da dies den Steuervorteil der Direktversicherung verhindert. Gesetzlich ist eine Mindestlaufzeit von zwölf Jahren vorgesehen. Am Ende der Laufzeit kann der Auszahlungsbetrag jedoch von Gläubigern gepfändet werden. Das Pfändungsverfahren kann schon während der Laufzeit der Versicherung eingeleitet werden, wird aber nach Vertragsablauf abgewickelt.
Kann die Versicherung vorher gekündigt werden, gehören bei Insolvenz die Rückkaufwerte zur Masse, sofern der Schuldner, insbesondere bei einer betrieblichen Direktversicherung, unwiderruflich zugsberechtigt ist oder als Versicherungsnehmer Dritten kein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt hat.
Pfändungsschutz und dessen Grenzen bei der Rürup-Rente
Bei der Rürup-Rente endet der Pfändungsschutz, wenn die Ansparphase abgeschlossen ist und die erste Auszahlung erfolgt. Dann kann die Rente bis zur Pfändungsgrenze belastet werden.
Der Pfändungsschutz in der Ansparphase gilt nur in Höhe der Pfändungsfreigrenzen. Diese sind abhängig vom Alter. So sind etwa bei 54- bis 59-Jährigen höchstens 8.000 € im Jahr geschützt. Das ist deutlich weniger als die 20.000 €, die an Beiträgen maximal als Sonderausgaben absetzbar sind.
Ebenfalls NICHT durch § 851 c ZPO vor Pfändung geschützt, sind Rürup-Renten, bei denen die Leistungen nicht im Wesentlichen gleich hoch bleiben, zum Beispiel weil eine höhere BU-Rente als die Altersrente versichert ist.
Versicherer gehen bei den Renten nach § 851c ZPO sowie bei der steuerlich geförderten Rente in Form der Rürup-Rente davon aus, dass vertraglich bzw. gesetzlich kein Rückkaufswert zur Auszahlung kommt – statt Kündigung wird der Vertrag nur beitragsfrei gestellt. Und damit kann auch bis Rentenbeginn zunächst nichts gepfändet werden.
Das gesetzliche Kündigungsrecht nach BGB kann jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden, wie z.B. die „Kündigung aus wichtigem Grunde“ bzw. der „Wegfall der Geschäftsgrundlage“. Der Versicherer muss dann doch einen Rückkaufswert oder Zeitwert auszahlen.
Pfändungsschutz bei der Riesterrente
Der § 851c ZPO schützt nur laufende Auszahlungen unter Beachtung der pfändungsfreien Beträge, nicht die einmaligen Kapitalauszahlungen (bei Riester bis 30 %) oder die Abfindung von Kleinbetragsrenten. Der Versicherungsnehmer hat in der Ansparphase das Recht zur vorzeitigen Kündigung. Dieses Recht kann ein Gläubiger ebenfalls ausüben.
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