Wie Sie eine Pfändung der Altersvorsorge verhindern können

Es gibt Möglichkeiten, die Pfändung Ihrer Altersvorsorge zu verhindern!

Das Gesetz zum Pfändungsschutz regelt, dass bereits angesparte Beträge Ihrer Altersvorsorge vor Pfändung gesichert sind. Doch gerade bei Selbständigen und Freiberuflern fallen die meisten Altersrenten nur bedingt unter diesen Schutz. Wir sagen Ihnen,  welche Alternativen es gibt, um eine Pfändung im Insolvenzfall zu verhindern.

1. Umwandlung einer Lebensversicherung in eine Rentenversicherung

Das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge erlaubt es dem Schuldner (im Falle einer Insolvenz oder Überschuldung), die Pfändung der Auszahlung einer Lebensversicherung oder Direktversicherung durch Umwandlung in eine (pfändungsgeschützte) Rentenversicherung zu „umgehen“. Die Höhe des Pfändungsschutzes für den umzuwandeln Rückkaufwert der Lebensversicherung ist altersabhängig. Er richtet sich na den Pfändungsfreigrenzen.

Auch bei der Rentenversicherung gilt, dass nur dann die Zahlungen nicht gepfändet werden dürfen, wenn der Versicherte den Rentenversicherungsvertrag nicht vorzeitig kündigen darf und diese erst mit Beginn des gesetzlichen Rentenalters an ihn ausgezahlt wird. Außerdem darf der Versicherungsvertrag auch kein Optionsrecht „Kapitalauszahlung statt Rentenzahlung“ beinhalten.

Die Versicherung ist gesetzlich gemäß § 167 VVG in Verbindung mit § 168 Abs. 3 zur Umwandlung auf Wunsch des Versicherten verpflichtet. Sie darf dem Versicherungsnehmer dafür ihre Kosten berechnen. Als Umwandlungsstichtag ist jeweils der dem Umwandlungswunsch folgende Jahresstichtag der bisherigen Versicherung vorgesehen.

Problematisch sind oft Umwandlungen von kombinierten Versicherungen, wie z.B. einer privaten Rentenversicherung mit integrierter Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, da laut § 851c ZPO die „Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit“ gewahrt wird.

Achtung: Auftrag der Umwandlung muss rechtzeitig erfolgen!

Wenn Sie rechtzeitig aktiv werden, sichern Sie  sich den Vermögenswert Ihrer Lebens- oder Direktversicherung. Sie sollten Ihre Versicherung beauftragen, den bestehenden Versicherungsvertrag in eine pfändungsgeschützte private Rentenversicherung umzuwandeln. Die Absicherung durch den Pfändungsschutz muss jedoch rechtzeitig vor Eintritt einer Überschuldung erfolgen – etwa durch Umwandlung einer Lebens- oder Direktversicherung in eine Rentenversicherung.

Sie sollten sich dafür schriftlich an die Zentrale Ihrer Versicherung wenden und nachfragen, ob für die abgeschlossenen Verträge Pfändungsschutz besteht. Falls ja, lassen Sie sich dies bitte unbedingt schriftlich bestätigen. Falls der Schutz noch nicht besteht, lassen Sie sich die Umwandlung der Versicherung schriftlich mitteilen.

Noch ein Tipp: Prüfen Sie, ob der Umwandlungsbetrag für Ihre Versicherung bereits über den pfändungsgeschützten Vorsorgegrenzen gemäß Pfändungstabelle für Altersvorsorgevermögen liegt. In solchen Fällen wäre bei höherem aktuellem eigenem Finanzbedarf vielleicht eine Teilauszahlung der bisherigen Versicherung sinnvoll. Bei der Umwandlung in eine pfändungsgeschützte Versicherung übersteigt der Kapitaleinzahlungsbetrag dann nicht das Einzahlungslimit für die altersabhängige Pfändungsfreigrenze und Teilpfändungen werden vermieden.

2. Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts

Mit dem Bezugsrecht wird im Versicherungsrecht der Leistungsempfänger bezeichnet. Bei Vertragsabschluss oder später wird durch den Versicherungsnehmer der Begünstigte im Versicherungsvertrag vermerkt.

Das widerrufliche Bezugsrecht ist das „normale“ Bezugsrecht. Es gilt, wenn keine anders lautende Erklärung eingeräumt wurde. Bei einer Pfändung kann auch der Anspruch wegen der Änderung der Bezugsberechtigung gepfändet werden. Konkret: Ist ein Versicherungsfall noch nicht eingetreten, kann z. B. der Insolvenzverwalter die Bezugsberechtigung widerrufen.

Beim unwiderruflichen Bezugsrecht ist das anders. Bei der Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts auf den Erlebensfall erwirbt der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter. Eine Pfändung gegen den Versicherungsnehmer greift nicht auf diese Versicherungspolice durch. Sobald das Bezugsrecht wirksam ist, erfolgt faktisch ein Vermögensübergang vom Versicherungsnehmer zum Vermögen der unwiderruflich bezugsberechtigten Person.

3. Verpfändung durch Angehörige

Falls der Schuldner auch bei Angehörigen Schulden hat, könnten diese sich als erste die Versicherung als Sicherheit für ihre Darlehen verpfänden lassen, bevor das durch einen Fremdschuldner erfolgt. Liegt der Rückkaufwert der Lebensversicherung unter der Höhe der Schulden gemäß Darlehensvertrag können Fremdschuldner den Vertrag nicht mehr erfolgreich pfänden. Der gepfändete Schuldner kann in diesem Fall keine Vertragsumwandlung mehr durchführen.

4. Abtretung der Versicherung

Zum Schutz vor Pfändung kann eine Lebensversicherung abgetreten werden, d.h. die Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag werden auf eine dritte Person übertragen.

  • Bei der Abtretung muss eine entsprechende Gegenleistung vorliegen, d.h. es muss eine Forderung bestehen.
  • Die Abtretung muss dem Versicherer angezeigt werden, sonst ist sie unwirksam (Allgemeine Lebensversicherungsbedingungen).

Wird das Vermögen oder Teile davon kurz vor der Insolvenz „in Sicherheit“ gebracht, ist das ein Straftatbestand.

Achtung: Eine Rechtsberatung ist bei einer Abtretung und einer Verpfändung im Insolvenzfall unabdingbar, um sich nicht strafbar zu machen!

Bilderquelle: © Tobif82 – Fotolia.com                                                    

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