0%-Finanzierung: Kennen Sie diesen folgenschweren Irrtum?

0%-Finanzierungen beim Einkauf: Nicht ganz so unproblematisch wie gedacht

0%-Finanzierungen beim Einkauf: Nicht ganz so unproblematisch wie gedacht

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

planen Sie eine größere Anschaffung? Wenn ja, werden Sie wohl auch mit einigem Interesse verfolgen, dass viele Einzelhändler wieder verstärkt mit einer so genannten 0%-Finanzierung für ihre Produkte werben. Das aktuelle Niedrigzins-Umfeld macht es möglich.

Als aufgeklärter Verbraucher wissen Sie allerdings auch, dass solch eine 0%-Finanzierung nie ganz umsonst ist. Sind die Refinanzierungskosten des Händlers auch noch so klein, so wird er diese letztlich in die Preiskalkulation der Ware mit einfließen lassen.

Aber es gibt noch eine weitere Stolperfalle bei solchen Finanzierungen, die kaum ein Kunde beim Abschluss des Vertrages wahrnimmt. Dazu ein aktuelles Beispiel aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

 

Problem, wenn der Kauf rückabgewickelt werden soll

Der Kunde eines Baumarkts hatte dort zwei Türen einschließlich Montage zum Preis von 6.389 Euro erworben. Zur Finanzierung des Kaufs nahm er das Angebot des Baumarktes zu einer 0%-Finanzierung an. Nach Vertragsabschluss und Kreditgenehmigung durch die beteiligte Bank wies der Kunde das Kreditinstitut entsprechend an, den Kaufpreis der Türen zu bezahlen. Diese überwies aufgrund einer Vereinbarung mit dem Baumarkt jedoch nur 5.973 Euro.

Nachdem die Türen eingebaut waren, stellte der Kunde Mängel fest. Deren Beseitigung kostete 5.415 Euro. Hinzu kam eine Wertminderung von 550 Euro. Das war dem Kunden zu viel und er trat gegenüber dem Baumarkt vom Vertrag zurück. Außerdem war er der Meinung, nicht zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet zu sein und klagte.

Dem widersprachen allerdings die Bundesrichter. Ihr Argument: In solch einer Konstellation liege kein Verbraucherdarlehensvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch vor, da der Darlehensvertrag unentgeltlich war (Az. XI ZR 168/13). Denn die finanzierende Bank habe für das dem Kläger gewährte Kapitalnutzungsrecht (zur Bezahlung der Türen) keine Gegenleistung erhalten.

 

Kunde ist der Bank gegenüber verpflichtet

Im Rahmen der Finanzierung seien weder Zinsen noch Gebühren vereinbart worden. Dass die Bank und der Baumarkt unter sich bestimmte Regelungen getroffen hatten, sei im Verhältnis Bank zu Kunde nicht als Gegenleistung anzusehen.

Ergo: Der Kunde muss trotz des Rücktritts vom Kauf gegenüber dem Baumarkt der Bank ihr Darlehen zurückzahlen. Der Bundesgerichtshof macht eine einzige Erleichterung. Denn der Kunde muss nur die von der Bank an den Baumarkt gezahlten 5.973 Euro als Darlehensschuld übernehmen.

Daraus die Schlussfolgerung: Gehen Sie nicht den Irrtum ein, Händler und Bank gleichzusetzen. Auch wenn diese entsprechende Geschäftsbeziehungen zum Angebot solch einer 0%-Finanzierung unterhalten, so sind sie doch Ihnen gegenüber unterschiedliche Vertragspartner mit entsprechend unterschiedlichen Rechten und Pflichten. Sie sollten sich also zweimal überlegen, ob solch eine „kostenlose“ Finanzierung auch wirklich das Richtige ist.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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