Versorgungsausgleich: Abfindungen sind keine Werbungskosten

Abfindungen bei Versorgungsausgleich gelten nicht als Werbungskosten

Abfindungen bei Versorgungsausgleich gelten nicht als Werbungskosten

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

scheiden tut – auch finanziell – oft weh. Wer von meinen Lesern schon eine Ehescheidung hinter sich hat, dürfte dem zustimmen. Wobei oftmals der Fokus in erster Linie auf einem möglichen Zugewinnausgleich liegen dürfte. Aber eine Ehescheidung kann sich auch langfristig auf die Vermögensverhältnisse, insbesondere in der Phase der Altersversorgung, auswirken.

Denn bei Ehescheidungen geht es auch um den so genannten Versorgungsausgleich. Denn nicht nur das aktuell erworbene Vermögen wird (beim Vorliegen des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft) zwischen den bisherigen Eheleuten aufteilt. Auch die während der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine Renten-Versorgung sollen ausgeglichen werden.

 

Versorgungsausgleich: Meist Kürzung der eigenen Renten-Ansprüche

Dies hat bei Umsetzung zur Folge, dass es bei dem Ehepartner, der mehr Ansprüche erworben hat, weil er z. B. mehr verdiente, zu Kürzungen seiner zukünftigen Rentenansprüche kommt. Dem wollen viele Scheidungswillige dadurch entkommen, indem sie dem Ehepartner Abfindungszahlungen anbieten. Allerdings, so wurde aktuell festgestellt, können diese Abfindungszahlungen nicht steuerlich abgesetzt werden. Dazu der entsprechende Fall:

Ein angestellter Rechtsanwalt war nach 23 Ehejahren geschieden worden. Einen Ehevertrag gab es nicht. Der Mann verpflichtete sich, zur Abfindung des Versorgungsausgleichs 98.000 Euro an seine Ex-Frau zu zahlen. Die machte er als Werbungskosten im Zusammenhang mit Leibrenten bei den sonstigen Einkünften geltend.

Zur Begründung verwies er auf die Ausgleichszahlungen zur Erhaltung beamtenrechtlicher Pensionsansprüche. Diese sind nach geltendem Steuerrecht als Werbungskosten abziehbar.

 

Abfindungszahlungen für Rentenansprüche keine Werbungskosten

Das sah allerdings das zuständige Finanzamt nicht so und verweigerte den Werbungskostenabzug. Die daraufhin eingereichte Klage vor dem Finanzgericht Köln wurde aber zurückgewiesen (Az. 7 K 1037/12).

Zur Begründung der Richter: Gezahlte Arbeitnehmerbeiträge zu einer Rentenversicherung stellen für die Versicherten Vermögenswerte dar. Denn die Versicherten erwerben damit Ansprüche gegen die Versichertengemeinschaft auf eine finanzielle Versorgung im Alter. Dabei spielt sich der Erwerb einer Rentenanwartschaft ausschließlich auf der privaten Vermögensebene ab.

Durch die Ausgleichszahlung des Klägers an seine bisherige Ehefrau habe dieser versucht, die teilweise Minderung seiner erworbenen Ansprüche auf Rentenzahlung zu verhindern. Er habe also damit bezweckt, sein „Rentenrecht“ ungekürzt zu erhalten.

 

Ungleichbehandlung zu Beamten verfassungsgemäß?

Deshalb hat das Finanzgericht die geleistete Zahlung an die Ehefrau als „Kosten der Anschaffung des Rechts auf Altersversorgung“ eingestuft. Doch diese sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Doch dürfte zu diesem Sachverhalt noch nicht das letzte Wort gesprochen sein.

Denn dieses Urteil ist wegen seiner grundlegenden Bedeutung zur Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen worden. Dort oder in einem anderen Verfahren ist außerdem noch zu überprüfen, ob hier eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit Beamten vorliegt.

Die Schlussfolgerung für Sie: Sollten Sie darüber nachdenken, bei einer Ehescheidung Ihre Renten-Anwartschaft über eine Abfindung zu schützen, sollten Sie genau nachrechnen, ob sich das am Ende wirklich lohnt. Steuerlich scheint hier der Weg fürs Erste verbaut.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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