Achten Sie auf folgende Erbrechts-Falle beim Hauskauf

Aufgepasst bei Schenkungen zwischen Eheleuten

Aufgepasst bei Schenkungen zwischen Eheleuten

Aus dem aktuellen kostenlosen Newsletter

“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner die Anschaffung eines Eigenheims planen, kann das überraschende erbrechtliche Konsequenzen haben. Dies zeigt ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein, das für ähnlich gelagerte Familienverhältnisse eine enorme finanzielle Tragweite haben kann.

In dem verhandelten Fall ging es um ein Ehepaar, das gemeinsam ein Eigenheim angeschafft hatte. Der Mann war in zweiter Ehe verheiratet und in der neuen Beziehung der Alleinverdiener. Deshalb finanzierte er den Bau des gemeinsamen neuen Eigenheims auch allein. Er bezahlte den Kaufpreis und tilgte die dafür eingegangenen Darlehen.

Zu einem späteren Zeitpunkt entschloss sich das Ehepaar, die Immobilie wieder zu verkaufen. Dabei wurde der Verkaufspreis von beiden unter sich aufgeteilt, so dass jeder je 215.000 Euro auf die eigene hohe Kante legen konnte.

 

Kinder haben Pflichtteilsansprüche

Als der Mann starb, wurde die Ehefrau durch Testament zur Alleinerbin. Doch damit begann der Streit. Denn der Mann hatte aus erster Ehe noch Kinder. Diese erhoben nun Pflichtteilsansprüche. Zusätzlich dazu wurden auch Pflichtteilsergänzungsansprüche gestellt. Diese Erbansprüche beziehen sich nicht nur auf die beim Tod des Erblassers real vorhandenen Vermögenswerte, sondern schließen auch die zu Lebzeiten vorgenommenen Schenkungen mit ein.

Im vorliegenden Fall ging es also auch um das Geld, das die Ehefrau aus dem Verkauf des Eigenheims erhalten hatte. Die Kinder argumentierten, dass es sich dabei um eine Schenkung gehandelt hat, die gemäß § 2325 BGB mit einbezogen werden kann.

 

Auch Schenkungen zwischen Eheleuten gehören zur Erbmasse

Das Oberlandesgericht folgte in seinem Urteil der Argumentation der Kinder und sprach ihnen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus dem Geld der hinterbliebenen Ehefrau zu (Az. 3 U 29/13). Das klingt zuerst ungerecht gegenüber der Frau, folgt aber der Logik, dass der Ehemann das ursprüngliche Vermögen (das Haus) allein finanziell geschaffen hatte.

Sie sollten diese Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts – das auch ähnlichen Rechtsauffassungen des Bundesgerichtshofs folgt – auf keinen Fall ignorieren. Denn konkret bedeutet das, dass Schenkungen auch noch nach Jahrzehnten Pflichtteilsansprüchen unterworfen werden können. Denn: Solange eine Ehe besteht, beginnt die erbschaftsrechtliche 10-Jahres-Frist nicht zu laufen.

 

Gemeinsam aus der Erbrechts-Falle

Mein Ratschlag für Sie: Auch, wenn Sie als Alleinverdiener die reale Last einer entsprechenden Finanzierung gemeinsamer Immobilien tragen werden, sollten Sie Ihren Partner in die Finanzierung mit einbeziehen. Denn so wird nach außen klar gemacht, dass auch er im Zweifelsfall das Darlehen bedienen muss. Und das würde klar gegen eine Schenkung sprechen.

Allerdings sollten hier für eine solche Entscheidung die familiären Konstellationen ausschlaggebend sein. Denn wenn Ihr Partner mit im Kreditvertrag steht, geht er natürlich auch ein hohes Risiko ein, im Fall Ihres wirtschaftlichen Ausfalls in die Zahlungspflicht genommen zu werden.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

keine Kommentare...

Hinterlasse eine Antwort