Achtung Steuerfalle: Wenn Sie ein geerbtes Haus verschenken wollen

© Liv Friis-larsen / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn es um geerbte Immobilien geht, versteht der Fiskus keinen Spaß. Denn jedes Jahr gehen ihm Aber-Millionen an möglichen Steuergeldern durch die Lappen, weil selbst hochwertige Häuser bei einem Vererben steuerfrei übertragen werden können. Nämlich dann, wenn der Erbe das Haus selbst zu Wohnzwecken nutzt.

Sollten Sie von diesem Steuerprivileg begünstigt worden sein, müssen Sie aber haarscharf aufpassen, die Regeln einzuhalten, ansonsten riskieren Sie eine deftige Nach-Versteuerung. Das gilt besonders für Pläne, das Haus vor der Zeit an die eigenen Kinder weiterzugeben. Das zeigt auch ein Verfahren vor dem Hessischen Finanzgericht (Az. 1 K 2275/15).

 

Was passieren kann, wenn man ein geerbtes Haus weiterverschenkt

Der Kläger hatte ein Einfamilienhaus geerbt. Nach dem Tod seiner Mutter nutzte er es gemeinsam mit seiner Ehefrau zu eigenen Wohnzwecken. Entsprechend musste er auf das Haus auch keine Erbschaftsteuer zahlen.

Nach vier Jahren übertrug er die Immobilie an seine beiden Kinder, dies allerdings unter einem Vorbehalt: Er und seine Frau ließen sich von den Kindern ein Nießbrauchs- sowie ein Dauerwohnrecht einräumen, denn sie wollten nach wie vor im Haus wohnen bleiben.

Dennoch reagierte das Finanzamt umgehend. Es widerrief die Steuerbefreiung und verlangte nun Erbschaftsteuer. Der Kläger wandte dagegen ein, dass der Erklärungstext im Steuerbescheid unzureichend gewesen sei. Steuerschädlich sei danach nur, das geerbte Familienheim „nicht mehr zu Wohnzwecken“ selbst zu nutzen.

 

Was der Gesetzgeber wollte

Seine weiteren Argumente: Man hätte ihn auf die Schädlichkeit einer Veräußerung oder Schenkung klar hinweisen müssen. Er habe das Grundstück in gutem Glauben ohne Gewinnabsicht gegen Auflagen an die Kinder verschenkt. Das Finanzamt dürfe daher keine Erbschaftsteuer nachfordern.

Allerdings sahen die Finanzrichter das anders und gaben dem Finanzamt Recht. Laut Gericht setzt eine Steuerbefreiung zwingend ein verbleibendes Eigentum am Familienheim voraus. Das sei der tatsächliche Wille des Gesetzgebers gewesen, auch wenn im Gesetz davon nichts stehe.

 

Gericht: Eigentum ist entscheidendes Kriterium

Die Steuerfreiheit erfordere folglich nicht nur, dass ein Familienheim vom Erben bewohnt wird. Auch müsse besagter Erbe mindestens zehn Jahre lang Eigentümer des geerbten Objektes bleiben. Allerdings ließ das Finanzgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens die Revision zum Bundesfinanzhof zu.

Bis das geklärt ist, sollten Sie als mögliche Betroffene die Füße still halten. Wohnen Sie in einem geerbten Haus und haben Sie die geforderten 10 Jahre Wohn- und Eigentumszeit noch nicht hinter sich gebracht, stellen Sie Pläne zurück, das Haus bzw. das Eigentum daran weiter zu verschenken oder zu verkaufen. Wie gesagt, ansonsten droht die Aufhebung der bisherigen Steuerbefreiung von der Erbschaftsteuer.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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