Achtung: Wann Banken Provisionen verschweigen dürfen

Bei Finanzierungsberatungen brauchen Banken keine Provisionen offenlegen

Bei Finanzierungsberatungen brauchen Banken keine Provisionen offenlegen

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser, 

seit diesem Monat gilt es: Wenn Sie sich als Anleger von Ihrer Bank beraten lassen, muss diese alle erhaltenen Provisionen aufdecken. Dies ist das Resultat eines Urteils des Bundesgerichthofs. Zwar gibt es schon seit Jahren entsprechende gesetzliche Vorschriften. Doch diese hatten bisher noch Schlupflöcher gelassen. Nun haben die Bundesrichter auch diese geschlossen. Aber:

Das bedeutet nicht, dass Ihre Bank bei allen Geschäften mit Ihnen die Provisionen benennen muss. Denn bei einer reinen Finanzierungsberatung besteht diese Verpflichtung nicht. Was das in der Praxis bedeutet, zeigte jüngst ein Fall vor dem Bundesgerichtshof.

 

Fehlgeschlagene Finanzierungsberatung = Falschberatung?

Ein Mann wollte eine Immobilie finanzieren und sprach darüber mehrfach mit einem Mitarbeiter seiner Hausbank. Im Anschluss nahm er bei einer Versicherungstochter des Kreditinstituts ein entsprechendes Hypotheken-Darlehen auf. Auf Anraten der Bank sicherte er das Darlehen mit einer eigens dafür abgeschlossenen Lebensversicherung ab.

Allerdings zeichnete sich nach einiger Zeit ab, dass die Versicherungssumme nicht für die Absicherung des Gesamt-Darlehens ausreichen würde. Deshalb verklagte der Mann die Bank. Er berief sich dabei auf eine seiner Meinung nach falsche Beratung. Außerdem argumentierte er, dass das Geldinstitut gegen die gesetzliche Aufklärungspflicht verstoßen habe. Es hätte auf die erhaltene Vermittlungsprovision für den Abschluss der Lebensversicherungs-Police hinweisen müssen.

Doch dieser Argumentation wollten die Richter am Bundesgerichtshof diesmal nicht folgen (Az. XI ZR 247/11). Denn sie sahen hier eine andere Fall-Lagerung als bei der Anlageberatung. Ihr Votum: Handelt es sich um reine Finanzierungsberatungen, soll die Rechtsprechung zu Provisionen nicht gelten.

 

Finanzierung: Provisionen müssen nicht offen gelegt werden

Aufzuklären sei nur bei einer Kapitalanlageberatung, also bei Investition von Finanzmitteln durch den Anleger. Ginge es dagegen um Finanzierungen, ist die Sachlage eine andere. Denn hierbei ist die Gewinnerzielungsabsicht der Bank, beispielsweise bei der Vermittlung einer gleichzeitigen Kapitallebensversicherung, offenkundig.

Weiterhin konkretisierten die Richter: Aufklärungspflichtig seien regelmäßig nur umsatzabhängige Provisionen, die an die Bank zurückfließen. Der BGH nennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich Ausgabeaufschläge und Verwaltungsvergütungen. Auf Vermittlungsprovisionen von Versicherungsverträgen brauchen Banken dagegen nicht hinzuweisen.

Kurzum: Klagen gegen verschwiegene Provisionen bei Finanzierungen können Sie sich nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs wohl in der Regel sparen. Was für Sie als Bankkunden die Situation erschwert. Denn auch bei Finanzierungen gibt es preiswertere und teurere Varianten. Wenn die Bank hier schweigen darf, ist eine Einschätzung der Beratungs- und letztlich auch der Finanzierungsleistung natürlich umso schwerer. Sie sollten also bei Zweifeln nach Möglichkeit immer eine zweite Meinung, möglichst von bankunabhängiger Seite, einholen.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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