Arbeitgeber: Annahme einer Kündigung verweigert, was nun?

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie Unternehmer sind oder in Ihrer Firma Personalverantwortung tragen, sollten Sie immer penibel die Vorschriften der einschlägigen Arbeitsgesetze beachten, um nicht entsprechende Klagen zu riskieren. Das gilt für den täglichen Umgang mit Mitarbeitern, aber besonders auch dann, wenn Sie sich von Beschäftigten trennen müssen.

Wobei Sie insbesondere die Formalien beachten sollten, um nicht von vorherein in eine Falle zu tappen. Das schon zu dem Moment, wo Sie dem Mitarbeiter die Kündigung aussprechen. Denn es liegt in Ihrer eigenen Verantwortung, den fristgemäßen Zugang der Kündigung an den Beschäftigten nachzuweisen.

 

Persönliche Übergabe der Kündigung ist der optimalste Weg

Dabei ist der direkte Weg immer noch der beste Weg. Will heißen, dass Sie am besten die Kündigung persönlich aushändigen und sich den Empfang quittieren lassen. Natürlich wissen wir aus Gesprächen, dass dies in der Praxis nicht immer einfach ist. Schließlich spielen gerade auch in kleineren Betrieben meist auch noch persönliche Zusammenhänge eine Rolle.

Als Alternative ist dann die entsprechende postalische Zustellung möglich. Doch auch da sollten Sie darauf achten, dass der termingerechte Empfang bestätigt wird. Was gleich aber wieder die Frage aufwerfen könnte, was passiert, wenn der Empfänger die Annahme verweigert. Ein Problem, dass Ihnen im Übrigen auch bei der versuchten persönlichen Aushändigung der Kündigung passieren kann.

 

Wenn die Annahme ohne Grund verweigert wird

Doch hat dazu das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil zur so genannten Zugangsvereitelung eine eindeutige Stellung bezogen (Az. 2 AZR 483/14). Beim Gespräch mit dem Vorgesetzten hatte der Gekündigte die Entgegennahme des Schreibens verweigert. Die Arbeitgeberin ließ ihm daraufhin die Kündigung deshalb sicherheitshalber nach Hause zustellen.

Nach Auffassung der Bundesarbeitsrichter wäre dies aber noch nicht einmal erforderlich gewesen. Denn: Wer die Annahme grundlos verweigert, muss sich so behandeln lassen, als wäre die Übergabe erfolgt.

 

Beweislast bleibt beim Arbeitgeber

Allerdings kommt hier die schon zum Anfang genannte Beweislast wieder zum Tragen. Denn Sie als Arbeitgeber sollten beweisen können, dass ein persönlicher Übergabeversuch tatsächlich stattgefunden hat. Hilfreich wäre es hier, wenn Zeugen bestätigen, dass es sich um das Original-Kündigungsschreiben handelte, das ausgehändigt werden sollte und dessen Annahme verweigert wurde.

Zusammengefasst: Um beweisen zu können, dass Sie eine Kündigung fristgerecht ausgesprochen haben, lassen Sie sich den Empfang persönlich quittieren oder beauftragen Sie damit einen Dritten (zum Beispiel ein Bote, der Kenntnis über das Schriftstück hat und sich explizit den Empfang des Schreibens – nicht des Briefes – quittieren lässt). Bei der Übergabe sollte nach Möglichkeit immer ein Zeuge anwesend sein, der ebenfalls Kenntnis vom Schriftstück hat. Dann sollten Sie zumindest bezüglich des Kündigungstermins auf der sicheren Seite sein.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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