Arbeitslohn für Kaffeeklatsch bei der Erbtante?

© somenski / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

ein Thema, das bestimmt auch vielen unter Ihnen immer wieder auf den Nägeln brennt: Wie können Erbschafts-Angelegenheiten geregelt werden, ohne dass es Streit in der Familie gibt? Und was ist, wenn Sie sich einmal so entschieden haben, das aber später wegen neuer Ereignisse revidieren möchten?

Da kann unter Umständen ein neues Urteil helfen, das vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gefällt wurde. Wobei die Ausgangsfrage, mit der sich die Richter befassen mussten, auf den ersten Blick schon etwas ungewöhnlich war. Konkret ging es dabei darum:

 

Kann, wer enterbt wird, Entschädigung für erbrachte Leistungen verlangen?

Kann ein von Ihnen enterbter Verwandter als Entschädigung plötzlich Arbeitslohn für bestimmte erbrachte Leistungen fordern? Im zugrunde liegenden Fall hatte die Tante der späteren Klägerin diese und ihren Mann 2010 als Erben ihres Vermögens eingesetzt.

Drei Jahre später kam es allerdings zu einem gehörigen Streit zwischen der Tante und ihrer Nichte. Dieser eskalierte derart, dass die bisherige Erbtante ihr Testament vor Wut zerriss. Die Klägerin forderte daraufhin die Vergütung von ca. 350 angeblich geleisteten Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von 20 Euro.

Den Anspruch auf Zahlung von insgesamt 7.000 Euro wies das Landesarbeitsgericht jedoch zurück (Az. 5 Sa 123/15). Wobei die Richter in zwei Richtungen ermittelten. Die eine Richtung war sehr schnell geklärt. Denn ein Arbeitsvertrag lag eindeutig nicht vor.

 

Abgrenzung, welche Tätigkeiten vergütet werden könnten und welche nicht

Das Gericht prüfte aber noch eine andere Anspruchsgrundlage. Denn die Rechtsprechung hat für solche Fälle das Modell der so genannten „fehlgeschlagenen Vergütungserwartung“ entwickelt. Diese kann greifen, wenn eine Person Arbeiten geleistet hat, die nicht oder nur unzureichend vergütet wurden.

Voraussetzung ist indes, dass die fraglichen Tätigkeiten belegbar in Erwartung einer Vergütung erbracht worden sind. Daran fehlte es hier, obwohl sich die Klägerin nur wegen der Erbschaft um die Tante gekümmert hatte. Allerdings machte sie vor Gericht Leistungen geltend, die üblicherweise nicht entlohnt oder vergütet werden.

So gab sie etwa „Kaffeeklatsch“, „Telefonate“ und „kurze Gespräche“ an. Ihre Klage blieb somit erfolglos. Die Rache der Enterbten, auf dem Rechtsweg 7.000 Euro Arbeitslohn einzufordern, schlug damit eindeutig fehl.

 

Keine Entschädigung für „Familien-Dienste“

Welche Schlussfolgerungen sollten daraus gezogen werden? Durch das Urteil ist eindeutig klar geworden, dass Erblasser, wenn sie es sich später anders überlegen – aus welchen Gründen auch immer – nicht fürchten müssen, plötzlich für eher der familiären Sphäre zuzuordnenden Tätigkeiten nachträglich zahlen zu müssen.

Allerdings sollten sich Erblasser davor hüten, das in Aussicht stellen eines Erbes dazu zu nutzen, „billige Arbeitskräfte“ an sich zu binden, z. B. für die Gartenpflege, Unterhalt des Hauses etc. Denn solche Tätigkeiten könnten durchaus nachträglich als Anspruchsgrundlage für Arbeitslohn geltend gemacht werden.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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