Arbeitsvertrag: Anfechtung bei arglistiger Täuschung

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Wenn Sie als Arbeitgeber eine Stelle ausschreiben, packen Sie regelmäßig eine Aufgabe an, die wie kaum eine andere im betrieblichen Ablauf Stolpersteine bereit hält. Denn Sie müssen neben dem Blick auf die Anforderungen an die ausgeschriebene Stelle und den Gesamt-Betrieb auch den gesetzlichen Rahmen im Auge behalten.

Das betrifft zum einen die richtige Ausschreibung, um auch entsprechend qualifizierte Bewerber anzusprechen, zum anderen natürlich dann auch die richtige Auswahl inklusive Gespräche, möglicher Hintergrund-Check oder Auswahlverfahren.

Und dies alles auch immer unter Beachtung der entsprechenden Gesetzgebung. Das gilt besonders für das sehr problematische Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das abgelehnten Bewerbern unter manchen Umständen sogar Schadenersatz wegen Diskriminierung zusprechen könnte.

 

Spielräume für Bewerber

Auf der Gegenseite versuchen die jeweiligen Bewerber natürlich, sich im besten Licht darzustellen. Das wird ebenfalls gesetzlich gefördert. Zu denken wäre da nur an die Anforderungen an Arbeitszeugnisse, die nach der gültigen Rechtsprechung durch die ehemaligen Arbeitgeber grundsätzlich wohlwollend ausfallen müssen. Hinzu kommen auch gern aufgeblähte Lebensläufe, was mitunter ebenfalls grenzwertig sein kann.

Aber natürlich gibt es eben eine Grenze. Und die liegt da, wo arglistige Täuschung beginnt.

Das gilt besonders dann, wenn Sie als Voraussetzung für eine Einstellung Wert auf besondere Fähigkeiten oder Qualifikationen gelegt haben.

 

Wenn eine Täuschung zum Arbeitsvertrag führt

Trägt die Täuschung über das Vorhandensein dieser Fähigkeiten wesentlich zum Abschluss eines Arbeitsvertrages bei, können Sie als Arbeitgeber diesen Vertrag nach Bekanntwerden der Täuschung aber anfechten. Ein Fall aus der Praxis zur Veranschaulichung:

Ein Schriftsteller-Ehepaar suchte einen Vertriebsmanager, der ihr veröffentlichtes Kinderbuch vermarkten sollte. Der dann eingestellte Bewerber hatte im Vorstellungsgespräch behauptet, hervorragende Kontakte zur Medienlandschaft und zu Verlegerkreisen zu haben.

Doch genau das stellte sich im Verlauf des Arbeitsverhältnisses jedoch als unwahr heraus. Das Ehepaar focht daraufhin den Arbeitsvertrag (Az. 1 Sa 50/13) an.

 

Anfechtung wegen Täuschung ist zulässig

Das zuständige Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bejahte die Anfechtbarkeit des Arbeitsvertrages wegen der Täuschung.  Arglist ist dem Mitarbeiter vorzuwerfen, wenn er wesentliche Informationen verschwiegen hat. Das gilt auch für vorgetäuschte Geschäftskontakte.

Zusammengefasst gilt: Anfechten können Sie, wenn ein Mitarbeiter seinen Job ohne die Täuschung nicht bekommen hätte. Voraussetzung für eine solche Anfechtung ist unter dem Strich allerdings, dass Sie im Einstellungsgespräch ausschließlich zulässige Fragen gestellt haben.

Und noch ein wichtiger Hinweis: Denn für die Anfechtung gibt es auch ein Zeitfenster. So beträgt die Anfechtungsfrist ein Jahr. Sie beginnt, wenn Sie erstmals von der Täuschung erfahren haben.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

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