Aufpassen, wenn Sie Kindes-Vermögen verwalten

Was Sie beachten müssen, wenn Sie nach dem Tod eines Elternteils das vererbte Vermögen Ihrer Kinder verwalten

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Die Verwaltung fremden Vermögens ist immer eine heikle Sache. Nicht umsonst hat der Gesetzgeber vor allem im professionellen Bereich hohe Hürden aufgetürmt, was zum einen überhaupt die Möglichkeiten betrifft, solche eine Vermögensverwaltung zu betreiben als auch zum anderen, was die Berichterstattung und Rechnungslegung betrifft.

Doch auch im privaten Bereich gelten gesetzliche Bestimmungen, wie sie unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (siehe § 1640 BGB) dargelegt werden. Dies trifft vor allem dann zu, wenn ein Elternteil wegen des Todes des anderen Elternteils sich um das an minderjährige Kinder vererbte Vermögen kümmern muss.

 

Verwaltung von Kindes-Vermögen bei Todesfall eines Elternteils

Die Pflichten, die dabei bei der Verwaltung des Vermögens einzuhalten sind, sollten Sie nicht unterschätzen. Dazu ein aktueller Fall:

In einer Familie war die Mutter 1985 verstorben. Der Vater kümmerte sich daraufhin um das Nachlassvermögen für die drei Kinder. Im Zuge der Verwaltung hatte er dabei immer wieder Teile davon verkauft. Eine beim Tod der Mutter minderjährige Tochter machte erst Zahlungsansprüche geltend, als sie bereits 41 Jahre alt war.

Konkret forderte sie vom Vater Auskunft und Rechnungslegung über das vererbte und verwaltete Vermögen. Gegen etwaige Zahlungsansprüche verteidigte sich der Vater damit, dass der Nachlass der Verstorbenen überschuldet gewesen sei. Deshalb könnten keine Zahlungsansprüche bestehen. Zugleich berief er sich auf Verwirkung, weil seine Tochter ja mehr als 20 Jahre gewartet hätte, ehe sie ihre Ansprüche geltend gemacht hätte.

 

Strenge gesetzliche Pflichten zur Rechnungslegung

Vor dem angerufenen Oberlandesgericht Koblenz bekam allerdings die Tochter Recht (Az. 11 UF 451/13). Denn nach dem schon angesprochenen § 1640 BGB sind Eltern verpflichtet, ein Verzeichnis des von ihnen verwalteten Vermögens anzufertigen und beim Familiengericht einzureichen. Abweichungen von dieser Verpflichtungen bestehen nur, wenn der Wert des Vermögens die Summe von 15.000 € nicht übersteigt oder der Erblasser anderweitige Verfügungen getroffen hat.

Besteht die Verpflichtung zum Anfertigen eines Verzeichnis und einer Rechnungslegung, muss eine Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben vorgelegt werden. Im vorliegenden Fall hatte die Tochter dargelegt, erst in jüngerer Zeit von möglichen Ansprüchen erfahren zu haben. Sie waren deshalb weder verjährt noch wegen Zeitablaufs nach der Volljährigkeit der Tochter verwirkt.

Hier ist dringend anzuraten: Wenn Sie betroffen sind, sollten Sie tunlichst die gesetzlichen Vorgaben einhalten. Geht es um größere Kindesvermögen, schalten Sie am besten einen Notar ein.

 

Einen guten Rutsch

Ich möchte mich noch einmal für Ihre Lese-Treue bedanken und Ihnen und Ihren Familien einen guten Rutsch ins neue Jahr 2014 wünschen. Auch im nun kommenden Jahr werde ich Ihnen gern mit meinem Newsletter Anregungen, Hinweise und Tipps geben, wie Sie sowohl im Beruflichen als auch in privaten Angelegenheiten Chancen nutzen können und Risiken vermeiden. Ich freue mich mit Ihnen gemeinsam auf ein spannendes und ertragreiches Jahr 2014.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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