Auswärts arbeiten: Der Steuertrick mit der „umgekehrten Heimfahrt“
Aus dem aktuellen kostenlosen Newsletter
“Wirtschaft-vertraulich”:
Liebe Leser,
wenn Sie aus beruflichen Gründen zwischen zwei Haushalten pendeln müssen, können Sie den Fiskus an den anfallenden Kosten über den Werbungskostenabzug beteiligen. Voraussetzung ist, dass Sie einerseits an Ihrem Heimatort einen eigenen Hausstand haben, andererseits am auswärtigen Arbeitsort eine Zweitwohnung nutzen.
Was dabei als eigener Hausstand gilt, hatte ich Ihnen schon einmal im Rahmen des Newsletters im Artikel „Weitere Erleichterungen bei doppelter Haushaltsführung“ vorgestellt.
Diese Kosten können Sie grundsätzlich absetzen
Wenn Sie die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung erfüllen, können Sie grundsätzlich folgende anfallende Kosten abziehen:
- Fahrtkosten
- Kosten für die zusätzliche Verpflegung
- Kosten für die Zweitwohnung
- Umzugskosten
Neben den Kosten für die Zweitwohnung, die seit diesem Veranlagungsjahr auf 1.000 Euro monatlich gedeckelt sind, dürften für viele vor allem die Fahrtkosten den wichtigsten finanziellen Posten ausmachen. Dabei gesteht Ihnen der Gesetzgeber nicht nur die Fahrtkosten zu Beginn und zum Ende der auswärtigen Tätigkeit zu.
Hinzu kommt, dass Ihnen auch eine wöchentliche Heimfahrt zu Ihrer Familie steuerlich anerkannt wird. Dabei können Sie die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer ansetzen.
Mit der „umgekehrten Familienheimfahrt“ Steuern sparen
Doch was passiert, wenn Sie aus beruflichen Gründen keine Gelegenheit haben, jede Woche nach Hause zu fahren? Keine Sorge, auch dann können Sie den Fiskus in die Pflicht nehmen. Denn wenn Sie selbst aus dienstlichen Gründen verhindert sind, kommen so genannte „umgekehrte Familienheimfahrten“ für Sie in Frage.
Das bedeutet, dass Ihr Ehepartner zu Ihnen an den auswärtigen Arbeitsort reisen kann und die anfallenden Koten nach den geschilderten Berechnungsregeln als Werbungskosten von der Steuer absetzen darf.
Die Begründung liegt auf der Hand: Wenn Sie nicht beruflich verhindert wären, könnten Sie ja nach Hause fahren und diese Kosten dann auch steuerlich absetzen. So darf nun Ihr Ehepartner diesen Part übernehmen.
Ein wichtiges Urteil für Sie
Wenn Sie dies in Ihrer Steuererklärung geltend machen und das Finanzamt mauert, berufen Sie sich am besten auf das Finanzgericht Münster. Im verhandelten Fall (Az. 12 K 339/10) ging es ebenfalls um die steuerliche Absetzbarkeit von Fahrtkosten der Ehefrau des Klägers, der an auswärtigen Arbeitsorten eingesetzt war.
Gut zu wissen: Im Urteil wird die Abzugsfähigkeit ausdrücklich auch bei Fahrten ins benachbarte Ausland bejaht. Gemäß dem Finanzgericht gelten die Regeln der doppelten Haushaltsführung, die wie gesagt eine Fahrt pro Woche abdecken.
Allerdings will sich der Fiskus noch nicht geschlagen geben. So wird derzeit noch vor dem Bundesfinanzhof die Revision verhandelt (Az. VI R 22/14). Sollte sich das Finanzamt stur stellen, beantragen Sie mit Bezug auf die Verhandlung das Ruhen des Veranlagungs-Verfahrens bis zur endgültigen Klärung.
Mit besten Grüßen
Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“
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