Bei Krankmeldung: Ärztliches Attest kann sofort verlangt werden

Bei Krankschreibung kann vom ersten Tag an eine AU-Bescheinigung verlangt werden

Bei Krankschreibung kann vom ersten Tag an eine AU-Bescheinigung verlangt werden

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

vielleicht fiebern Sie als Fußball-Interessierte in diesen Tagen mit unserer National-Mannschaft, die um die Weltmeisterkrone in Brasilien kämpft. Wenn Sie gleichzeitig auch Arbeitgeber sind, werden dies aber auch immer wieder problematische Tage.

Denn sicher gibt es den einen oder anderen Beschäftigten, der angesichts der späten Spielzeiten am nächsten Tag gern mal „blau“ machen würde.

In den letzten Wochen hat sich in der öffentlichen Diskussion herausgestellt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer diesbezüglich wohl kulant miteinander umgehen, wenn es im normalen Arbeitsablauf möglich ist.

 

Flexible Arbeitszeiten ja, Blau machen nein

Das betrifft vor allem die Gestaltungsmöglichkeiten flexiblerer Arbeitszeiten. Wenn aber ein Beschäftigter meint, seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen zu müssen, brauchen Sie sich das nicht gefallen zu lassen.

Dabei gilt: Wenn sich ein Mitarbeiter krank meldet, muss er Ihnen gegenüber diese Erkrankung unverzüglich anzeigen. Dies wurde bereits vom Bundesarbeitsgericht bestätigt (5 AZR 886/11).

In dem verhandelten Fall ging es um eine Beschäftigte, die sich nach einem abgelehnten Dienstreiseantrag einen Tag krank meldete und danach wieder zur Arbeit erschien. Ihr Arbeitgeber forderte sie auf, zukünftig bereits am ersten Tag einer Krankmeldung ein ärztliches Attest vorzulegen, wogegen die Beschäftigte klagte. Ohne Erfolg.

 

AU-Schein vom ersten Tag an

Denn die Bundesarbeitsrichter sahen nach dem Entgelt-Fortzahlungsgesetz den Arbeitgeber als berechtigt an, schon am ersten Tag eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AU-Schein) zu verlangen.

Aus diesem richtungsweisenden Urteil können Sie ableiten: Schon ab dem ersten Krankheitstag dürfen Sie die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen.

Sofern Tarifverträge nichts anderes vorsehen, können Sie die sofortige Vorlage arbeitsvertraglich festlegen.

 

Arbeitnehmer müssen Erkrankung unverzüglich an Sie melden

Darüber hinaus können Sie von Ihren Mitarbeitern aber auch noch anderes fordern. So können Sie erwarten, dass sich der kranke Mitarbeiter schon am ersten Ausfalltag bis zum Beginn der üblichen Arbeitszeit bei Ihnen meldet. Die Kurzinfo „Bin krank!“ muss Ihnen dabei nicht reichen. Schließlich wird Ihre Personalplanung über den Haufen geworfen.

Als Arbeitgeber haben Sie einen Anspruch darauf zu erfahren, wie lange der Ausfall voraussichtlich dauert. Allerdings muss der Mitarbeiter keine Angaben über Art und Ursache der Erkrankung machen.

Weisen Sie Ihre Mitarbeiter auch darauf hin, dass die Versendung des „gelben Scheins“ allein noch keine ordnungsgemäße Krankmeldung darstellt. Denn die Zusendung per Post stellt nämlich nicht die schnellste Art dar, eine Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen.

Zügiger geht das auf anderen Informationswegen – etwa mit einem Anruf, einer SMS oder einer E-Mail. Die Krankmeldung ist dabei direkt an Sie oder Ihren Stellvertreter zu richten. Eine Mitteilung an Kollegen genügt nicht.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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