Bei Privat-Darlehen selbst Zins-Vereinbarungen treffen

Legen Sie bei Privat-Darlehen Zinsen fest, sonst tut es der Fiskus

Legen Sie bei Privat-Darlehen Zinsen fest, sonst tut es der Fiskus

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

Darlehen unter Privatleuten erfreuen sich nach wie vor großer Beliebtheit. Sicher haben Sie auch schon von den Internet-Plattformen gehört, wo Fremde um Kredite werben und Sie als potenzieller Kreditgeber entscheiden können, mit relativ geringen Summen, aber meist hohen Zinsen einzusteigen. Dass das Ganze höchst risikoreich ist, haben aber entsprechende Studien gezeigt.

Da ist es doch besser, wenn man im Bekannten- oder Familienkreis sein Geld verleiht. Woran viele dabei nicht denken: Erhalten Sie aus solchen Darlehen Zinsen, müssen Sie diese wie alle anderen Einnahmen aus Kapitalvermögen versteuern. Das bedeutet, dass erhaltene Zinsen mindestens mit der Abgeltungssteuer und dem Solidaritätszuschlag belastet werden.

 

Fiskus sucht nach Möglichkeiten, eigene Zinsberechnungen vorzunehmen

Allerdings gibt es dabei zahlreiche Fallstricke, da diese pauschale Besteuerung dem Fiskus ein Dorn im Auge ist. Schon im September hatte ich an gleicher Stelle darauf hingewiesen, dass z. B. Zinsen aus Darlehen an die eigene GmbH abweichend mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden müssen. So ist regelmäßig zu überprüfen, ob es nicht andere Finanzierungswege gibt.

Aber auch bei Privatdarlehen versucht der Fiskus immer wieder auf seine Kosten zu kommen. Dabei baut er oftmals auch auf die Unwissenheit der Darlehensgeber. Dabei sollten Sie wissen: Bei einem Darlehensgeschäft besteht faktisch eine Zinspflicht. Dies gilt nicht nur für reine Kapitalforderungen, sondern auch beim Verkauf gegen Ratenzahlung.

Verzichten Sie von sich aus auf eine Zinsvereinbarung, teilt das Finanzamt selbst die Zahlungen in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil auf. Doch ist das nicht unbedingt zwangsläufig, wie ein neues Urteil zeigt.

 

Keine Zinsen bei unentgeltliche Kapitalüberlassung

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte in folgendem Fall zu urteilen (Az. 7 K 451/14 E):

Ein Ehepaar hatte seinem Sohn und der Schwiegertochter eine Immobilie mit einem Verkehrswert von 393.000 Euro verkauft. Im Gegenzug sollte der Sohn 31 Jahre lang einen monatlichen Betrag von 1.000 Euro an seinen Vater zahlen. Obwohl so insgesamt nur 372.000 Euro für das Objekt zu entrichten waren, setzte das Finanzamt aufgrund einer fehlenden Zinsvereinbarung Zinsen an.

Das Finanzgericht meinte aber, dass das so nicht geht. Es sah keine entgeltliche Kapitalüberlassung und verneinte entsprechend die Zinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Denn die Immobilie sei unterhalb des Verkehrswertes an die Kinder verkauft worden, so die Begründung.

Ein Standpunkt, der durchaus nachvollziehbar ist. Ob er auch rechtlich Bestand hat, wird sich noch zeigen, da das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat. Jedenfalls sollten Sie, um Schwierigkeiten von vornherein aus dem Weg zu gehen, möglichst immer mit eigenen Zinsvereinbarungen arbeiten. Diese können auch gut in die eigene steuerliche Planung – Stichwort Freibeträge – passen.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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