Beim Feiern sitzt der Fiskus mit am Tisch

© MH / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

in vielen Unternehmen sind bereits die Planungen für die diesjährige Weihnachtsfeier angelaufen. Wobei Sie als Chef oder beauftragter Planer seit diesem Jahr wieder mit besonders spitzem Bleistift rechnen müssen. Denn wie berichtet hat der Gesetzgeber die Besteuerung solcher Betriebsveranstaltungen seit Jahresanfang deutlich verändert.

Wichtigster Punkt dabei: Sämtliche Ausgaben, die der Veranstalter, also Sie oder Ihr Unternehmen, gegenüber Dritten aufwendet, werden bei der Ermittlung mit einbezogen. Das bedeutet, dass Kosten für Speisen, Getränke, Künstler oder Raummieten in einen großen Topf kommen – egal, ob sie Teilnehmern individuell zurechenbar wären oder nicht.

 

Freibetrag statt Freigrenze

Dann werden die Gesamtkosten auf die teilnehmenden Mitarbeiter verteilt. Dabei gilt seit Jahresanfang nun ein Freibetrag von 110 Euro pro Mitarbeiter (vorher nur Freigrenze). Das ist erst einmal eine Verbesserung gegenüber früher, da nur die Beträge, die diesen Freibetrag übersteigen, dann mit Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben belegt werden müssen. Bei der Freigrenze musste bei Überschreiten alles versteuert werden.

Allerdings gilt, dass dem Mitarbeiter auch die umgelegten Kosten seiner eventuellen Begleitung (Ehepartner etc.) zugerechnet werden müssen. Das bedeutet in der Praxis in der Regel, dass der persönliche Freibetrag halbiert wird. Zu beachten ist auch, dass nur für zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr dieser Freibetrag von 110 Euro in Anspruch genommen werden kann.

Gibt es eine dritte oder weitere Veranstaltung, müssen dann auch Zuwendungen unterhalb der Freibetragsgrenze versteuert werden. Als Unternehmer haben Sie aber zumindest die Wahl, die beiden Veranstaltungen direkt auszuwählen, für welche die Freibeträge gelten sollen.

 

Was passiert bei gemischten Veranstaltungen?

Hinsichtlich der steuerlichen Absetzbarkeit von Ausgaben für Feiern gibt es aber auch noch aktuell einige positive Nachrichten. Denn der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass bei gemischten Veranstaltungen, also aus beruflichem und privatem Anlass, durchaus eine Aufteilung der Kosten möglich sein kann (Az. VI R 46/14).

Im verhandelten Fall war der Kläger zum Steuerberater bestellt worden. Einen Monat später feierte er seinen 30. Geburtstag. Zur Feier beider Ereignisse lud der Steuerberater Gäste ein. Von insgesamt 99 zur Feier erschienenen Gästen waren 46 Arbeitskollegen und 32 Verwandte und Bekannte.

Die für Hallenmiete und Bewirtung entstandenen Aufwendungen teilte der Kläger anschließend nach Köpfen auf. Für die dem beruflichen Bereich zugeordneten Teilnehmer machte er Werbungskosten geltend.

 

Kriterien für eine Kosten-Aufteilung

Der Bundesfinanzhof gab ihm dabei Recht. Denn die Gäste waren nach dem beruflichen und privaten Umfeld abgrenzbar. Darüber hinaus war die Einladung der Gäste aus dem Kollegenkreis ganz überwiegend beruflich veranlasst. Als Indiz für den beruflichen Anlass gilt dabei, wenn Sie nicht nur einzelne, ausgesuchte Kollegen einladen.

Das ist der Fall, wenn Einladungen nach „abstrakten berufsbezogenen Kriterien“ ausgesprochen werden. Sind etwa alle Mitarbeiter einer bestimmten Abteilung eingeladen, ist der Werbungskostenabzug möglich. Die Gesamtkosten können Sie anteilig nach Gästen aufteilen.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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