Job aus Gefälligkeit: Welche Risiken Arbeitgebern drohen

Worauf Sie achten müssen, wenn Sie jemanden aus Gefälligkeit beschäftigen

Worauf Sie achten müssen, wenn Sie jemanden aus Gefälligkeit beschäftigen

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie als Arbeitgeber Mitarbeiter beschäftigen, dürften die Konstellationen des Arbeitsverhältnisses meist klar sein: Ihr Mitarbeiter stellt seine Arbeitskraft zur Verfügung und Sie vergüten dies entsprechend der branchen- oder tarifspezifischen bzw. gesetzlich festgelegten Bedingungen.

Doch manchmal gibt es auch andere Szenarien, in denen Sie jemanden beschäftigen. Vorstellbar wäre hierbei auch eine so genannte Anstellung aus Gefälligkeit. Zur Verdeutlichung ein Fall aus der Praxis:

 

Was eine Beschäftigung aus Gefälligkeit ausmacht

Der frühere Praktikant einer Rechtsanwaltskanzlei bezog Leistungen nach ALG II, dem allseits bekannten Hartz 4. Nach Abschluss des Praktikums fragte er bei der Kanzlei nach, ob es dort eine Beschäftigungsmöglichkeit gäbe. Er wolle etwas tun, nur um irgendwie „beschäftigt zu sein“.

Der Anwalt erklärte sich zu diesem Gefallen bereit. Beide einigten sich auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 14 Stunden bei einem monatlichen Lohn von 100 Euro. Diesen Betrag hatte der Ex-Mitarbeiter selbst so gewünscht, da er lediglich das ALG II etwas aufbessern wollte.

Nachdem der Mitarbeiter die neue Beschäftigung bei der Arbeitsagentur angezeigt hatte, ging der Ärger los. Denn die Arbeitsagentur forderte nun den Anwalt auf, die übliche Vergütung für einen Bürojob zu zahlen. Auf den ersten Blick war diese Forderung mehr als nachzuvollziehen. Schließlich bestand ein deutliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.

 

Grundsätzlich: Sittenwidrige Löhne sind verboten

Denn: Ein Lohn von weniger als 2 Euro pro Stunde wie im vorliegenden Fall ist objektiv sittenwidrig und könnte gemäß § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig sein. Mehr noch. Denn in der Regelung ist auch von „Ausbeutung der Zwangslage“ oder Ausnutzung von „Unerfahrenheit“ die Rede.

Allerdings gilt hier, dass für eine rechtliche Relevanz das zugrunde liegende Rechtsgeschäft durch eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers gekennzeichnet sein muss.

Das alles war bei der hier vorliegenden Konstellation allerdings überhaupt nicht der Fall. Deshalb konnte der von der Arbeitsagentur verklagte Rechtsanwalt vor dem Amtsgericht Cottbus auch siegen (Az. 13 Ca 10478/13).

 

Bei echten Gefälligkeiten greift das BGB nicht

Die Begründung der Arbeitsrichter: Bei der Beschäftigung habe es sich ausschließlich um einen Gefallen, nicht um Ausbeutung gehandelt. Die übliche Vergütung ist damit kein Muss. Zudem habe der Anwalt auch keinen Vermögensvorteil erlangt.

Die Schlussfolgerung für Sie: Wenn Sie jemanden aus einem Gefallen heraus bei sich beschäftigen, können Sie grundsätzlich auch deutlich niedrigere Vergütungssummen ansetzen. Allerdings sollten Sie darauf achten, dass hier klar herauskommt, dass es sich wirklich nur um eine Gefälligkeit handelt. Bei bewusstem Lohn-Dumping werden Sie dagegen schnell in die Bredouille kommen.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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