Betriebsprüfung: Womit Sie rechnen müssen
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“Wirtschaft-vertraulich”:
Wenn Sie mit einem Gewerbe tätig sind oder freiberuflich wirken, müssen Sie grundsätzlich mit Betriebsprüfungen rechnen. Dabei werden in der Regel drei aufeinander folgende Kalenderjahre geprüft.
Dies gilt allerdings nicht, wenn die Prüfungsanordnung auf den Verdacht einer Steuerhinterziehung oder einer Ordnungswidrigkeit hin erfolgt. Dann kann der Zeitraum auch massiv erweitert werden. Dazu ein aktueller Fall:
Ausdehnung des Prüfungszeitraums zulässig
Ein Gastwirt hatte sich selbst angezeigt und für neun Jahre Kapitalerträge nacherklärt. Das Finanzamt ordnete daraufhin eine steuerliche Betriebsprüfung bei ihm an. Diese wurde nicht gesondert begründet und sollte die Jahre 2000 bis 2010 umfassen. Gleichzeitig wurde ein steuerliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Der Gastwirt legte beim Finanzamt wegen des Prüfungszeitraums Einspruch ein, weil ihm dieser als zu lange erschien. Der Einspruch wurde wegen möglicher Strafbarkeit und wahrscheinlicher Steuermehreinnahmen aber zurückgewiesen, wogegen der Gastwirt klagte.
Der Fall wurde vor dem Finanzgericht Düsseldorf verhandelt, das der deutlichen Ausweitung des Prüfungszeitraums zustimmte (Az. 13 K 4630/12 AO). Die Ausdehnung des Prüfungszeitraums – so das Gericht – sei ermessensfehlerfrei zustande gekommen. Denn das Finanzamt habe ja ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet.
Ob zu Recht oder zu Unrecht, spiele keine Rolle. Der bloße Verdacht reiche für die Prüfungsanordnung aus. Konkrete Verdachtsmomente brauche das Finanzamt im Einzelnen für die Prüfungsanordnung nicht darzulegen.
So erkennen Sie die Gründe für eine Prüfung
Der geschilderte Fall ist sicherlich ein Extrem-Beispiel. Doch er soll Ihnen aufzeigen, dass das Finanzamt grundsätzlich bei einer Prüfungsanordnung zuerst nicht offenlegen muss, warum Sie einer Betriebsprüfung konkret unterzogen werden. Aber es gibt natürlich einige Wege, zumindest die Richtung der Prüfung zu erkennen.
Da Betriebsprüfungen in der Regel begleitend elektronisch durchgeführt werden, möchte der zuständige Prüfer meist eine Vorprüfung der Daten vornehmen. In der Praxis ergeben sich daraus oftmals Nachfragen des Prüfers.
Aus diesen Nachfragen können Sie quasi „herauskitzeln“, woran der Prüfer besonders interessiert ist. Steuer-Experten empfehlen deshalb auch, den Prüfer bei seinen Nachfragen um eine thematische Bündelung zu bitten. Das erleichtert Ihnen die Deutung, worauf es dem Prüfer ankommt.
Diese Formalien müssen vom Finanzamt erfüllt werden
Grundsätzlich gilt: Ergeht eine Prüfungsanordnung, muss sich das Finanzamt zwar hinsichtlich des Grundes nicht in die Karten schauen lassen. Doch es muss eine ganze Reihe von Formalien erfüllen, damit die Prüfungsanordnung gültig ist.
So müssen in der Anordnung der Prüfungszeitraum und die geprüften Steuerarten aufgeführt werden. Weitere Formalien sind die notwendigen Informationen über das prüfende Finanzamt, verantwortliche Personen, oftmals auch schon der Name des Prüfers. Auch muss konkret benannt werden, bei welchem Steuerpflichtigen die Betriebsprüfung vorgenommen wird.
Wenn es zur Betriebsprüfung kommt, gibt es dann zwei grundlegende Empfehlungen: Bleiben Sie ruhig und schalten Sie von Beginn an Ihren Steuerberater ein. Gemeinsam können Sie die Vorlaufzeit nutzen, um alle notwenigen Unterlagen zu ordnen und auf Vollständigkeit zu prüfen. Während der Prüfung kann dann meist auch Ihr Steuerberater erster Ansprechpartner des Prüfers sein, so dass Sie entlastet sind.
Mit besten Grüßen
Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“
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