Bettensteuer: Nur auf private Übernachtungen

Der neueste Stand zur leidigen Bettensteuer: Sie darf nur auf privat veranlasste Übernachtungen erhoben werden. Lesen Sie hier, warum das so ist.

Bundesverwaltungsgericht hat die Bettensteuer gekippt

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bettensteuer für verfassungswidrig erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bettensteuer für verfassungswidrig erklärt.

Mit zwei Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht die Bettensteuer faktisch gekippt (Az. 9 CN 1.11, 9 CN 2.11). Für die Städte Bingen und Trier hatte die Vorinstanz die Bettensteuer als rechtmäßig eingestuft. Deren Begründung: Auch beruflich veranlasste Aufenthalte gehören zur persönlichen Lebensgestaltung.

Beruflich bedingte Übernachtungen dienen der Erzielung von Einkommen, urteilte dagegen das BVerwG. Eine trennscharfe Unterscheidung zwischen beruflich und privat dürfte für Hoteliers nicht möglich sein. Da Trier und Bingen nicht differenziert hatten, wurde die Abgabe für verfassungswidrig erklärt. Prima!

Die Klagen um die Bettensteuer im Detail

Kläger in den Fällen waren Hotelbetreiber aus Trier und Bingen am Rhein. In beiden Städten war es nach der kommunalen Satzung üblich, für entgeltliche Übernachtungen im Stadtgebiet eine  so genannte Kulturförderabgabe zu erheben. Normenkontrollanträge gegen die Satzungen blieben beim Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Aber: Wie oben beschrieben hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile der Vorinstanz geändert und die Erhebung einer Bettensteuer für unwirksam erklärt.

Die Begründung der Richter lautete wie folgt: Die Bettensteuer in Form der Kulturförderabgabe auf Übernachtungen sei eine örtliche Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG).  Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts erfassen Aufwandssteuern wie die Bettensteuer eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Diese drückt sich darin aus, dass die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht.

Fehlende Voraussetzungen bei beruflicher Übernachtung für Bettensteuer

Die oben genannte Voraussetzung liegt zwar vor bei einer entgeltlichen Übernachtung aus privaten, insbesondere touristischen Gründen vor. Sie fehlt aber hingegen bei entgeltlichen Übernachtungen, die beruflich zwingend erforderlich sind. Der Grund: Hier geht es nicht primär nicht um die Verwendung, sondenr um die Erzielung von Einkommen.  (Urt. v. 11.07.2012, Az. 9 CN 1.11 u. 2.11).

Aufwandsteuer nicht gleichartig mit der Umsatzsteuer

Ein weiteres Argument der Richter lag darin, dass eine Aufwandsteuer wie die Bettensteuer nicht mit einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichgesetzt werden darf. Die Bettensteuer bei privaten Übernachtungen ist nach Auffassung der Richter nicht mit der Umsatzsteuer gleichzustellen.

Der klare Unterschied: Bei der Bettensteuer auf private Übernachtungen fällt diese nur in den Teilbereich private Übernachtung. Außerdem wird sie nur zeitglich begrenzt erhoben. Die Umsatzsteuer hingegen fortlaufend. Die Berechnung erfolgt auch anders und die Bettensteuer wird anders als die Umsatzsteuer nur von Erwachsenen erhoben.

Berfuliche und private Unterscheidung bei Bettensteuer fehlt

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind die Satzungen in vollem Umfang unwirksam, weil sie nicht teilbar sind. Es fehle jegliche Regelung, wie berufsbedingte Übernachtungen von privaten zu unterscheiden sind und wie entsprechende Angaben kontrolliert werden sollen. Das führe zur Ungewissheit über die Besteuerungsvoraussetzungen, die auch nicht für eine Übergangszeit hingenommen werden kann..

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