Bewirtungskosten – Wann droht die steuerliche Nicht-Anerkennung?

Ausgabeabzug bei Betriebsfeiern - Wann die Versagung durch das Finanzamt droht

Ausgabeabzug bei Betriebsfeiern – Wann die Versagung durch das Finanzamt droht

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

das Thema Betriebsausgabenabzug bei Aufwendungen für Betriebsfeiern bleibt in der Rechtsprechung umstritten. Vor allem, wenn Sie besondere Arten von Feiern organisieren, kann das schnell steuerlich nach hinten losgehen. Dazu liegt jetzt ein weiteres Urteil vor. Der verhandelte Fall:

Eine Anwaltskanzlei, die als eingetragene Partnerschaft firmiert, veranstaltete seit einigen Jahren so genannte Herrenabende, wo nur Männer eingeladen wurden. Diese waren Geschäftsfreunde und maßgebliche Persönlichkeiten aus Politik und Verwaltung.

Jeweils zwei Stunden wurden sie im privaten Garten eines der Kanzleipartner unterhalten und bewirtet. Dort waren jeweils ein Zelt und eine Bühne aufgebaut. Laut Kanzlei waren die Veranstaltungen betrieblich veranlasst. Denn es sei bei diesen Herrenabenden um die Anbahnung und Pflege geschäftlicher Kontakte gegangen. Indes:

 

Wann das Finanzamt zum Betriebskostenabzug Nein sagt

Die Exklusivität der Einladungen zu diesen Feiern stieß dem zuständigen Finanzamt auf. Denn die Einladungen waren ausschließlich an einen geschlossenen und ausgewählten Kreis von Gästen gerichtet. Es handelte sich also nicht um offene Werbeveranstaltungen, zu denen auch Interessierte Zugang hatten. Auch hatten die Abende nicht den Charakter von Informationsveranstaltungen zu juristischen Themen.

Deshalb versagte das Finanzamt den Betriebskostenabzug, was auch vom danach angerufenen Finanzgericht Düsseldorf bestätigt wurde (Az. 10 K 2346/11 F). Denn auch die Richter schlossen aus der Konstellation der Feiern, dass die Herrenabende überwiegend privat veranlasst waren.

Dabei beruft sich das Finanzgericht insbesondere auf das Abzugsverbot von Repräsentationsausgaben, wenn diese eher unangemessen oder überflüssig erscheinen. In der vorliegenden Feier-Konstellation mussten die entstanden Kosten entsprechend der privaten Lebensführung der Kanzleipartner zugeordnet werden, weshalb die Auslagen nicht abzugsfähig sind.

 

Betriebliche Veranlassung muss klar erkennbar sein

Zusammengefasst: Aufwendungen für Unterhaltung und Smalltalk sind keine abzugsfähigen Betriebsausgaben. Bewirtungskosten, die grundsätzlich abzugsfähig werden, ereilt in diesem Fall das gleiche Schicksal, weil sie in engem Zusammenhang mit den nicht abzugsfähigen Aufwendungen stehen.

Ob das so auch höchstrichterlich bestätigt wird, bleibt abzuwarten. Denn die Kanzlei hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VIII R 26/14). Allerdings sollten Sie, wenn Sie ähnliche Veranstaltungen planen, nicht darauf bauen, dass der Bundesfinanzhof das Urteil einkassiert.

Das stellt Sie letztlich vor eine klare Aufgabe: Natürlich ist es Ihnen nicht verwehrt, Geschäftspartner einzuladen oder Kontakte aufbauen zu wollen. Doch Sie sollten darauf achten, dass hier der betriebliche Zweck immer im Vordergrund steht und auch zu erkennen ist. Dies gilt besonders dann, wenn Sie nur einen bestimmten Personenkreis ansprechen wollen. Bei reinen Vergnügungsveranstaltungen werden Sie auf den Kosten sitzen bleiben.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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