Beziehungs-Aus: Was können Sie zurückfordern?

Wenn Paare sich trennen: Was können Sie zurückfordern?

Wenn Paare sich trennen: Was können Sie zurückfordern?

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

Trennen tut weh. Sicher wird auch der eine oder andere Leser unter Ihnen schon diese Erfahrung gemacht haben. Schließlich scheitert statistisch mehr als jede 3. Ehe. Bei festen und eheähnlichen Beziehungen dürften es kaum weniger sein.

Während der Gesetzgeber aber durch das Scheidungsrecht einen klaren Rahmen für die „Abwicklung“ der finanziellen Seite einer Beziehung gesetzt hat, sieht es bei unverheirateten Paaren nicht immer so konkret aus.

Doch der Bundesgerichtshof hat dazu in einem neuen Urteil eine wichtige Leitlinie gegeben. Im zugrunde liegenden Fall ging es faktisch um die Frage, ob frühere Zuwendungen an den Partner grundsätzlich als Schenkungen angesehen werden müssten.

 

Schenkung oder Zuwendung?

In einer Beziehung ist es ja durchaus üblich, dass die Partner großzügig zueinander sind. Schenkungen in diesem Sinn sind dann meist nach einer Trennung aber nicht mehr rückholbar, da dies laut Bürgerlichem Gesetzbuch groben Undank voraussetzt. Was in den meisten Fällen wohl kaum feststellbar wäre.

Anders sieht die Sachlage nach der Meinung des Bundesgerichtshofs bei so genannten „unbenannten“ Zuwendungen aus (Az. X ZR 135/11). Der konkrete Fall:

Der Kläger lebte mit einer Frau in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Er besaß einen Sparbrief über 50.000 Euro. Diesen ließ er aufteilen: Seine Partnerin erhielt ein neues Papier über 25.000 Euro auf ihren eigenen Namen. Mit dieser Aufteilung sollte die Partnerin abgesichert werden, falls der Mann sterben würde.

Die Beziehung hielt dann aber nicht und der Mann forderte den zugewendeten Betrag von 25.000 Euro wieder zurück. Vor dem zuständigen Oberlandesgericht scheiterte der Mann erst einmal. Denn das Gericht sah hier den Tatbestand einer Schenkung vorliegen. Der Bundesgerichtshof sah das aber anders und erklärte, dass es sich dabei um eine unbenannte Zuwendung gehandelt hätte. Damit wurde der Klage auf Rückzahlung stattgegeben.

 

Auf den Sinn der Zuwendung kommt es an

Die Begründung: Unbenannte Zuwendungen haben den Zweck, der Lebensgemeinschaft zu dienen. Sie sollen die Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der Lebensgemeinschaft fördern. Dazu kann auch die Absicherung des Partners im Todesfall des anderen gehören. Nachdem die Lebensgemeinschaft beendet wurde, sei auch die Grundlage der Zuwendung, eben das Interesse des Mannes an der Absicherung der Frau, weggefallen.

Das bedeutet für Sie: Zuwendungen, die Sie an Ihren Partner gemacht haben, um die Ehe oder Partnerschaft zu unterstützen, werden Sie nach einer Trennung in der Regel deshalb zurückfordern können. Das kann sogar gelten, wenn Sie diese Zuwendung als Schenkung tituliert haben.

Nur, wenn feststellbar ist, dass eine Schenkung u. a. unabhängig von der Partnerschaft vollzogen wurde, werden Sie schlechte Karten haben. Deshalb sollten Sie bei einer entsprechenden Zuwendung auch genau die Bedingungen benennen, unter welchen diese letztlich erfolgt.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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