Müssen Videos von ehemaligen Mitarbeitern gelöscht werden?

Abbildungen von Mitarbeitern auf Firmen-Webseiten müssen nicht unbedingt nach deren Ausscheiden gelöscht werden

Abbildungen von Mitarbeitern auf Firmen-Webseiten müssen nicht unbedingt nach deren Ausscheiden gelöscht werden

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie Unternehmer sind, wollen Sie sicher auch Ihre Firma den Kunden ansprechend präsentieren. Das gilt besonders auch im Internet. Fotos oder Videoaufnahmen auf Firmen-Webseiten gehören heutzutage schon zum Standard-Repertoire. Wenn Sie sich selbst als Unternehmer dabei in Szene setzen, ist das normalerweise rechtlich unkompliziert. Anders sieht es aus, wenn Ihre Mitarbeiter daran mitwirken sollen.

Denn dann müssen Sie sich mit gesetzlichen Vorschriften wie dem Recht am eigenen Bild oder anderen Persönlichkeitsrechten auseinandersetzen. Versäumen Sie dies und veröffentlichen ungefragt Bilder von Mitarbeitern, könnten diese auf Löschung bis hin zu Schadensersatz klagen.

 

Holen Sie auf jeden Fall die Zustimmung Ihres Mitarbeiters ein

Viele Unternehmen helfen sich inzwischen damit aus, dass bereits in Arbeitsverträgen mögliche Verwendungen von Bild- oder Videoaufnahmen regelt sind. Als Unternehmer können Sie dabei grundsätzlich zwei Verabredungen mit dem Mitarbeiter treffen:

  • Entweder die Zustimmung zur Verwendung von Fotos mit der Möglichkeit eines jederzeitigen Widerspruchs
  • Oder die Zustimmung unter Ausschluss eines Widerspruchsrechtes

Allerdings kann der Mitarbeiter später dennoch aus wichtigem Grund widersprechen. Was als wichtiger Grund gilt, ist bislang in der Rechtsprechung eher eine Einzelfall-Entscheidung. Was aber in der Regel klargemacht wird: Das alleinige Ausscheiden eines Mitarbeiters aus der Firma gilt nicht. Das zeigte auch ein neues Urteil vor dem Bundesarbeitsgericht (Az. 8 AZR 1011/13).

 

Widerruf der Zustimmung nur aus wichtigem Grund

Zur Verhandlung stand folgender Sachverhalt: Ein Klimatechnik-Betrieb mit 30 Mitarbeitern hatte einen Werbefilm auf seine Internet-Seite eingestellt. Dieser Film zeigte einige Sekunden lang einen bestimmten Mitarbeiter, der das zuvor schriftlich genehmigt hatte.

Nach seinem Ausscheiden aus der Firma widerrief er seine Zustimmung und verlangte, das Video zu löschen. Als das ausblieb, klagte er auf Unterlassung und forderte drei Bruttomonatsgehälter Schadenersatz. Mit beiden Forderungen scheiterte der Kläger jedoch vor dem Bundesarbeitsgericht.

Die Bundesarbeitsrichter machten klar: Ein Ausscheiden allein verpflichtet den Arbeitgeber nicht, ein Video von der Homepage zu entfernen. Bildnisse von Arbeitnehmern dürfen Sie zwar nur mit deren schriftlicher Zustimmung veröffentlichen. Allerdings erlischt eine unbeschränkt erteilte Einwilligung nicht automatisch mit Ende des Arbeitsverhältnisses.

 

Gerichte sind meist auf Ausgleich bedacht

Sie kann auch nicht ohne weitere Begründung widerrufen werden. Hat der Arbeitnehmer der Veröffentlichung zugestimmt, darf er dies zwar grundsätzlich zurücknehmen. Er muss allerdings einen plausiblen Grund angeben können, der gegen die weitere Veröffentlichung spricht. Im verhandelten Fall gelang das dem Kläger nicht. Also kann das Video weiter gezeigt werden.

In anderen Fällen haben Gerichte einen Kompromiss vermittelt, wo bei Bildern nur die Darstellungen des ehemaligen Mitarbeiters geschwärzt oder verpixelt werden mussten. Was zeigt: Wenn Sie erst einmal die Zustimmung eines Mitarbeiters zum Zeigen von Bildern und Videos eingeholt haben, müssen Sie grundsätzlich keine Sorgen haben, dass angefertigtes Bildmaterial nach dessen Ausscheiden gleich in den Mülleimer wandern muss. Schließlich ist das auch eine Kostenfrage.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Bildnachweis: Gevestor

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