Ist vor einer Firmengründung schon Vorsteuerabzug möglich?

Sind auch Einzelpersonen berechtigt, vor einer offiziellen Firmengründung Vorsteuer abzuziehen? Die Gerichte warten mit neuen Entscheidungen auf.

Sind auch Einzelpersonen berechtigt, vor einer offiziellen Firmengründung Vorsteuer abzuziehen? Die Gerichte warten mit neuen Entscheidungen auf.

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie als Unternehmer tätig sind, dürften Sie in der Regel berechtigt sein, geleistete Vorsteuer (Umsatzsteuer) für bezogene Waren und Dienstleistungen gegen die selbst an Kunden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer abzuziehen. So das normale geschäftliche Geschehen.

Doch was passiert, wenn man erst plant, eine Firma zu gründen? Auch dann können schon Kosten mit Umsatzsteuer entstehen. Da bietet es sich entsprechend an, eine so genannte Vorgründungsgesellschaft zu gründen. Das kann z. B. eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sein, die als einzigen Zweck hat, die Gründung einer anderen Gesellschaft, meist eine GmbH oder eine AG, vorzubereiten.

 

Bei mindestens 2-Mann-Gesellschaften kann Vorsteuerabzug erlaubt sein

Dass solch eine Vorgründungsgesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt sein kann, wurde schon vor über 10 Jahren vom Europäischen Gerichtshof geklärt (Az. C-137/02). Dies vor allem mit dem Hinweis, dass die Abzugs-Berechtigung dann greift, wenn die Vorgründungsgesellschaft keinen weiteren Ausgangsumsatz hat als die spätere Übertragung der eigenen Vermögenswerte auf die dann neu gegründete „richtige“ Gesellschaft.

Was damals allerdings offen blieb: Gilt die Berechtigung zum Vorsteuerabzug auch, wenn es sich nur um eine Einzelperson handelt? Denn im damaligen Verfahren waren in der GbR als Vorgründungsgesellschaft zwei Gesellschafter involviert.

Nun hat aber das Finanzgericht Düsseldorf diesbezüglich einen weiteren Schritt gemacht. Dabei ging es um folgenden Fall: Ein Unternehmer wollte eine Ein-Mann-GmbH gründen, die dann einen bestehenden Betrieb übernehmen sollte. Zur Beurteilung der Rentabilität des Projektes holte er ein Existenzgründungsgutachten und zudem rechtliche und steuerliche Beratung ein.

 

Auch für Einzelpersonen kann der Vorsteuerabzug gelten

Weil ihm letztlich die Banken eine Finanzierung versagten, kam es aber doch nicht zur Gründung. In der Steuererklärung machte der Unternehmer die Umsatzsteuerbeträge aus den Rechnungen der Berater geltend. Doch das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab. Denn es wurde die Unternehmerschaft gemäß Umsatzsteuergesetz verneint. Zur Ausübung einer Unternehmertätigkeit sei es ja nicht gekommen.

Dagegen klagte der Mann – mit Erfolg. Die Begründung der Düsseldorfer Finanzrichter (Az. 1 K 1523/14 U): Das Vorgehen des Klägers belege, dass er ernsthaft die Absicht hatte, eine Ein-Mann-Kapitalgesellschaft zu gründen. Die im Gesellschaftszweck der geplanten Ein-Mann-GmbH beabsichtigte Montage von bzw. der Handel mit Bauelementen wäre umsatzsteuerpflichtig gewesen.

 

Anzahl der Gesellschafter unerheblich

Deshalb sei ihm wie bei einer Vorgründungsgesellschaft mit zwei Personen der Vorsteuerabzug zu gewähren. Allerdings ließen die Richter noch eine Tür für das Finanzamt offen. Denn da es bisher keine Rechtsprechung zum Fall einer Einzelperson gibt, wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Fazit für Sie: Sollten Sie im Rahmen einer Vorgründungsgesellschaft Kosten produzieren, nehmen Sie den Vorsteuerabzug vor. Kassiert ihn das Finanzamt ein, sollten Sie mit Hinweis auf das genannte Urteil Widerspruch einlegen, ersatzweise ein Ruhen bis zur Klärung beantragen.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Bildnachweis: Gevestor

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