Das müssen Sie bei Einsprüchen ans Finanzamt wissen
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“Wirtschaft-vertraulich”:
Liebe Leser,
wenn Sie Ihre Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht haben und Sie nicht mit der folgenden Steuerfestsetzung einverstanden sind, steht Ihnen als erstes Mittel der Einspruch gegen den Steuerbescheid zur Verfügung.
Das Finanzamt ist dann verpflichtet, den Bescheid und die Steuererklärung erneut zu überprüfen. Und zwar in vollem Umgang, nicht nur hinsichtlich der monierten Themen. Was aber letztlich auch bedeutet, dass eine Änderung des Steuerbescheides auch zu Ihrem Nachteil erfolgen könnte. So jedenfalls die Vorschriften der maßgeblichen Abgabenordnung (zum Nachlesen § 367 Abs. 2 AO).
Allerdings sind die Finanzbeamten auch dazu verpflichtet, Sie als Steuerzahler darauf hinzuweisen, wenn durch die erneute Prüfung eine so genannte Verböserung droht. Sprich: Man muss Ihnen vorher sagen, wenn Sie schlechter wegkommen würden. Außerdem müssen die Finanzbeamten diese Verböserung auch begründen.
Droht Verböserung, müssen Sie als Steuerzahler Stellung nehmen können
Ihnen muss auch die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden, damit Sie selbst entscheiden können, ob Sie den Einspruch zurücknehmen oder nicht. Was es aber zeitlich bedeutet, Ihnen solche Stellungnahme zu ermöglichen, war bislang durchaus umstritten. Klärung bringt nun ein neues Urteil des Finanzgerichts Hamburg (Az. 2 K 108/14).
Der verhandelte Fall: Ein Steuerzahler hatte gegen seinen Steuerbescheid Einspruch eingelegt, um nachträglich weitere Ausgaben steuerlich geltend machen zu können. Nach Abgabe des Einspruchs fuhr er mehrere Wochen in Urlaub. Das Finanzamt reagierte per Brief umgehend auf den Einspruch.
Die Steuerbeamten kündigten an, bei der erneuten Prüfung bereits anerkannte Aufwendungen möglicherweise zu streichen. Gleichzeitig wurde ein Stichtag festgesetzt, bis zu dem sich der Steuerzahler äußern sollte.
Frist für Anhörung ist kein Verwaltungsakt, sondern eine Verfahrenshandlung
Nachdem die Frist urlaubsbedingt verstrichen war, setzte das Amt die Steuern wie angekündigt höher an. Dagegen klagte der Steuerzahler vor dem Finanzgericht Hamburg und bekam auch Recht.
Dabei bezogen sich die Richter ebenfalls auf den schon genannten Paragraphen der Abgabenordnung. Nur mit dem Unterschied, dass die Richter den Hinweis, dass der Steuerzahler vorher gehört werden muss, eben nicht als Verwaltungsakt ansehen, sondern als Verfahrenshandlung.
6 Wochen Abwesenheit sind bei Einspruchsverfahren erlaubt
Das hat in der Praxis weitgehende Konsequenzen. Denn das bedeutet, dass erst die tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Fristbeginn entscheidet. Für Ihre eigenen praktischen Schlussfolgerungen heißt das:
Wenn Sie Einspruch eingelegt haben, müssen Sie nicht zwangsläufig befürchten, dass Ihnen Verböserung droht. Sind Sie bis zu sechs Wochen nicht anzutreffen, gilt das laut Finanzgericht vielmehr als kurzfristige Abwesenheit. So lange brauchen Sie auch keine Vorkehrungen zur Entgegennahme Ihrer Post durch Dritte zu treffen.
Mit besten Grüßen
Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs
Bildnachweis: Gevestor
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