Mindestlohn – Neue Haftungsrisiken für Auftraggeber

Als Auftraggeber haften Sie zukünftig auch für die Zahlung des Mindestlohns

Als Auftraggeber haften Sie zukünftig auch für die Zahlung des Mindestlohns

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

haben Sie sich als Arbeitgeber schon darauf eingestellt, dass ab 1. Januar 2015 der neue gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro je Zeitstunde gilt? Vielleicht sagen Sie jetzt, dass Sie das nichts angeht, da Sie Ihren Mitarbeitern schon mehr als den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Doch vorsichtig.

Denn im zugehörigen Mindestlohngesetz (MiLoG) schlummern für Sie Haftungsrisiken, wenn Sie in Ihrer Tätigkeit Werk- oder Dienstleistungen bei anderen Unternehmern beauftragen. Im MiLoG wurden die Haftungsregelungen übernommen, die Sie vielleicht schon vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz kennen.

 

Auftraggeber haften für korrekte Zahlung des Mindestlohns bei Auftragnehmern

Konkret: Sie haften mit dafür, dass Ihr Auftragnehmer und sogar ein von ihm beauftragter Nachunternehmer die jeweiligen Arbeitnehmer korrekt bezahlt. Zwar bezieht sich diese Haftung „nur“ auf die Nettoentgelte. Doch kann hier im Zweifelsfall auch gegen Sie noch zusätzlich ein Bußgeld verhängt werden.

Dabei ist es nicht einmal nötig, dass Sie hier mit Vorsatz eine Nichteinhaltung oder eine verspätete Zahlung tolerieren. Nach dem MiLoG genügt für die Verhängung eines Bußgeldes sogar schon die fahrlässige Unkenntnis. Sprich: Wenn Sie sich nicht darum kümmern, ob alles mit rechten Dingen abläuft, laufen Sie Gefahr, bei Zuwiderhandlungen mit im Boot zu sitzen.

 

Diese Vorschriften müssen Sie kennen

Was Sie dabei zur Absicherung Ihrer eigenen Interessen wissen müssen: Gemäß § 2 des MiLoG ist der Mindestlohn spätestens zum Ende des Monats, der dem Monat nach der Erbringung der Arbeitsleistung folgt, fällig. Es sei denn, dass ein konkreter Fälligkeitszeitpunkt vereinbart wurde.

Allerdings gibt es noch Fragen für die praktische Umsetzung, die noch nicht geklärt wurden. Das gilt besonders für den Fall, wenn sich der Lohn aus mehreren Komponenten zusammensetzt. Sollte beispielsweise der Grundlohn unter dem Mindestlohn liegen, stellt sich die Frage, wie in Zukunft z. B. jährlich zahlbare Leistungen – etwa Boni und Urlaubsgeld – zu behandeln sind. Möglicherweise muss deren Fälligkeit vorverlegt werden, damit sie monatlich angerechnet werden können.

Wenn Sie das betrifft, sollten Sie bald klären lassen, wie hier zu verfahren ist. Ob die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns tatsächlich eingehalten wird, kontrolliert der Zoll vor Ort. Bei Unterschreitung muss der fehlende Nettolohn dem Arbeitnehmer bis zu vier Jahre nachgezahlt werden.

Auch Sozialversicherungsbeiträge werden nachgefordert. Bußgelder können bis zu 500.000 Euro betragen. Wer keine Sozialabgaben abführt, dem droht sogar eine strafrechtliche Verfolgung.

 

So können Sie sich absichern

Wenn Sie also Fremdleistungen einkaufen, sollten Sie sicherstellen, dass Sie vom Auftragnehmer Nachweise oder entsprechenden Versicherungen über die Zahlung des Mindestlohns erhalten.

Nur so dürften Sie gegenüber Amtsstellen nachweisen können, dass Sie Ihren Kontrollpflichten nachgekommen sind. Es dürfte sich wohl einbürgern, dass es entsprechende Klauseln in den Aufträgen geben wird.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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