Der passende Steuertrick für diesen Tag

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Im Rheinland wird gefeiert. Der jährliche Karneval geht seinem Höhepunkt entgegen, am Donnerstag ist „Weiberfastnacht“. Für viele Unternehmen Anlass, frei zu geben oder Festivitäten zu veranstalten. Auch in Baden-Württemberg oder in Bayern wird gefeiert, wenngleich auf etwas andere Art. Das kostet Geld – wenn Sie es richtig machen, setzen Sie damit allerdings auch Aufwendungen von den Steuern ab.

Direkte Kosten nicht absetzbar

Vorsicht Falle lautet das Prinzip jedoch: Wenn Sie die Kosten für die interne Feier absetzen wollen, dann steht hier die Unterhaltung im Vordergrund, argumentiert der Fiskus. Das Geld verbrennen Sie sozusagen privat, Aufwendungen werden steuerlich nicht anerkannt. Der Deutsche Wirtschaftsbrief, den Sie hier kostenfrei herunterladen können, macht jedoch auf Ausnahmen aufmerksam.

So könnten Sie als Unternehmer, Selbstständiger oder Freiberufler die Aufwendungen geltend machen, wenn die Festivität sehr eng mit solchen Veranstaltungen verbunden ist. Caterer dürften etwa profitieren. Diese Verbindung jedoch wäre im Einzelfall nachzuweisen, hier ist der Steuerberater der richtige Ansprechpartner. Es gibt allerdings noch eine weitere Möglichkeit, die Aufwendungen steuerwirksam geltend zu machen.

So können Sie an Vereine spenden. Spenden sind grundsätzlich absehbar, Sponsoring ebenfalls, sofern Sie an gemeinnützige Vereine spenden. Karnevalsvereine sind in der Regel gemeinnützig, sodass Sie das Steuerabzugsverbot bei entsprechenden Vereinbarungen mit dem örtlichen Karnevalsverein umgehen könnten.

Karten für Veranstaltungen auf keinen Fall absetzbar

Auch Süßigkeiten, die Sie als Werbeträger einsetzen oder andere Geschenke, die im Straßenumzug das Volk erreichen sollen, sind als Spende einsetzbar. Hier könnten Sie Ihre Aufwendungen also ebenfalls geltend machen. Geschäft und Vergnügen sind demnach steuerlich nutzbar.

Anders sieht es aus, wenn Sie Eintrittskarten für Karnevalsveranstaltungen erwerben und beispielsweise damit argumentieren, dass Sie hier Kontakte knüpfen. Dies hilft nicht, um beim Fiskus Kosten geltend zu machen. Hier gilt derselbe Vorbehalt wie im örtlichen Golfclub, der ja ebenfalls als Kontaktbörse dienen könnte.

Dies ist zumindest nach Ansicht des Staates Ihr Privatvergnügen, sodass Sie privat zahlen. Angesichts der guten Laune, sofern Sie Karnevalist sind, ist dieser Verlust allerdings möglicherweise zu verschmerzen. Sollten Sie feiern gehen wollen, wünschen wir Ihnen dabei viel Spaß.

Mit den besten Grüßen
Ihr

Janne Jörg Kipp

Chefredakteur „Wirtschaft-Vertraulich“

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