Diese Lücke bei Steuererklärungen sollten Sie kennen

© Benicce / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

die immer wieder auftretenden Jubelmeldungen in den Medien und Hausmitteilungen des Bundesfinanzministeriums zum wachsenden Steueraufkommen haben neben der robusten Konjunkturlage auch noch eine zweite Ursache. Nämlich, dass Ihnen als Steuerzahler in den vergangenen Jahren immer wieder Gestaltungsspielräume bei der Steuer weggenommen wurden, um die Bemessungsgrundlage zu verbreitern.

Für den normalen Steuerzahler gibt es heutzutage nur noch wenige Möglichkeiten, Ausgaben abzusetzen. Immerhin finden sich auch in dem inzwischen eng geknüpften Netz immer wieder Lücken, die Sie für sich zum Vorteil ausnutzen können. Eine dieser Lücken tut sich dabei bei den haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen auf.

 

Was bei haushaltnahen Dienstleistungen absetzbar ist

Grundsätzlich: Als haushaltsnahe Dienstleistungen werden Arbeiten angesehen, die ansonsten durch Familienangehörige übernommen würden. Wenn Sie einen externen Dienstleister bspw. mit Fensterputzen oder Gartenpflege beauftragen, räumt Ihnen das Steuerrecht die Möglichkeit ein, dafür entstandene Arbeitskosten anteilig zu einem Fünftel von der Steuer abzusetzen. Das bedeutet, Sie können, um das erlaubte Maximum von 4.000 Euro abzusetzen, bis zu 20.000 Euro ausgeben.

Zusätzlich dazu können Sie aber auch Arbeitskosten für Handwerker geltend machen. Auch hier gilt die Fünftel-Regel und es sind maximal 1.200 Euro pro Jahr absetzbar, was gesamten Arbeitskosten von 6.000 Euro entsprechen würde.

 

Was eigentlich gefordert ist

Dabei müssen Sie sich aber als Steuerzahler an eine ganze Reihe von Einschränkungen halten. So müssen Sie Rechnungen immer per Überweisung zahlen. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen gilt, dass diese Arbeiten tatsächlich nur in Ihrem Haus bzw. auf dem Grundstück ausgeführt werden. So wird. z. B. die Essenszubereitung in Ihrer Küche anerkannt, nicht aber ein Catering-Service.

Jetzt ein großes ABER: Denn Untersuchungen des Bundesrechnungshofs für 2013 haben gezeigt, dass lediglich 10% der Fälle geprüft wurden. In den Folgejahren dürfte es nicht anders sein. Das liegt daran, dass das von den Finanzämtern eingesetzte maschinelle Risikomanagementsystem ausschließlich auf Wertgrenzen abstellt.

 

Das ist die Lücke im System

Werden diese nicht überschritten, besteht für den zuständigen Sachbearbeiter kein Anlass, die Angaben zu prüfen. Laut Rechnungshof werden so auch Fälle anerkannt, die normalerweise nicht anzuerkennen wären. Beispiele sind etwa bei Handwerkerleistungen angesetzte Materialkosten oder auch in bar erfolgte Zahlungen. Auch Doppelförderungen wie KfW-finanzierte Gebäudesanierungen fielen den Finanzämtern nicht auf. Denn die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) schickt keine Kontrollmitteilungen ans Finanzamt.

Folge: Die zunehmende maschinelle Bearbeitung von Steuererklärungen erweist sich diesmal als Segen für die Steuerzahler. In so gut wie allen Fällen ist davon auszugehen, dass haushaltsnahe Dienstleistungen glatt durchgehen. Sie müssen halt nur darauf aufpassen, dass Sie die genannten Wertgrenzen nicht überschreiten.

Allerdings ist die Frage, wie lange die Politiker dieses Erfassungsdefizit noch hinnehmen und wie sie reagieren. Womöglich landet dieses beliebte Steuersparmodell demnächst auf dem Prüfstand.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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