Unverheiratete Paare: Aufpassen bei doppelter Haushaltsführung

Doppelte Haushaltsführung: Unverheiratete Paare müssen aufpassen

Doppelte Haushaltsführung: Unverheiratete Paare müssen aufpassen

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie zu den regelmäßigen Nutzern unseres Newsletters „Wirtschaft vertraulich“ gehören, kennen Sie die Brisanz der aktuellen Steuerfragen rund um eine doppelte Haushaltsführung. Denn der Gesetzgeber hat dem Fiskus zunehmend strengere Beurteilungs-Maßstäbe für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung an die Hand gegeben.

Wobei ganz grundsätzlich gilt: Verheiratete Ehepaare sind in der Regel aus dem Schneider, wenn es um die Begleitumstände geht. Selbst die obligatorischen Familienheimfahrten werden nur sehr marginal für eine Anerkennung verlangt. Singles haben dagegen oftmals hohe Hürden zu bewältigen, um eine Zweitwohnung am auswärtigen Arbeitsort absetzen zu können. Was der Fiskus hierbei verlangt, hatten wir Ihnen schon anderweitig umrissen.

 

Unverheiratete Paare werden vom Fiskus oftmals kritisch beurteilt

Noch nicht nur Alleinstehende müssen für eine steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung kämpfen, sondern auch unverheiratete Paare. Das zeigte sich kürzlich bei einem Fall eines Paares, der bis zum Bundesfinanzhof verhandelt werden musste.

Der Klägerin standen am heimischen Elternwohnsitz rund 70 m² zur Verfügung. Diese nutze sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten. Am auswärtigen Arbeitsort mietete die Frau eine Wohnung an, die mit 156 m² mehr als doppelt so groß war. Hier hielt sie sich überwiegend, ebenfalls mit ihrem Lebensgefährten, auf. Daraus folgerte das Finanzamt:

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Paares, also auch der Steuerpflichtigen, befände sich am Arbeitsort, eine doppelte Haushaltsführung liege entsprechend nicht vor. Allerdings wurde das Urteil des Finanzgerichts, das dieser Einschätzung des Finanzamtes folgte, vom BFH aufgehoben (Az. VI R 16/14).

 

Vorteil Steuerpflichtige: Soziale Komponenten müssen auch zählen

Die Bundesrichter monierten, dass das Finanzgericht versäumt habe, eine Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dazu gehören nach Auffassung des BFH also auch die Art und Intensität der sozialen Kontakte, Vereinszugehörigkeiten und andere Aktivitäten. Dies alles sei für eine Beurteilung, wo denn nun der tatsächliche Lebensmittelpunkt liegt, zu prüfen.

Damit folgen die Finanzrichter grob auch den Argumenten, die bisher bei ähnlich gelagerten Fällen bei Alleinstehenden angesprochen wurden. Kurz gesagt: Die reine Frage nach Größe und Ausstattung von Wohnungen beantwortet nicht die Frage nach einem Lebensmittelpunkt. Vielmehr sind hier auch soziale Komponenten zu berücksichtigen.

 

Aufpassen bei befristeten Umzügen

Was Sie zum Thema doppelte Haushaltsführung außerdem wissen und beachten müssen: Laut Lohnsteuerrichtlinien ist darauf abzustellen, dass der Lebensmittelpunkt auf Dauer angelegt sein muss. Erfolgt ein Umzug lediglich befristet, wird das Finanzamt eine doppelte Haushaltsführung verneinen.

Allerdings: Eine Befristung schließt jedoch nicht aus, dass sich die Lebensumstände zwischenzeitlich ändern. Halten Sie sich diese Möglichkeit offen, müssen Sie nicht unbedingt auf eine Befristung hinweisen.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Bildnachweis: Gevestor

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