Doppelte Haushaltsführung für Wohnungen am gleichen Ort?

© MH / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

vor kurzem hatten wir Ihnen an dieser Stelle ein neues Urteil vom Finanzgericht Köln vorgestellt. Dabei ging es um die Frage, ob Umzugskosten auch als beruflich bedingt steuerlich abgesetzt werden können, auch wenn die damit verbundene Zeitersparnis beim Arbeitsweg unterhalb der bislang üblicherweise angesetzten einen Stunde bleibt.

Die Kölner Finanzrichter hatten das für den verhandelten Fall bejaht. Vor allem die im Fall geschaffene Fußläufigkeit zur Arbeitsstätte wurde als Argument für die berufliche Veranlassung des Umzugs angenommen. Wir hatten Ihnen daraufhin geraten, entsprechend bei Ihrer Steuererklärung zu argumentieren, falls die Finanzbeamten solche Werbungskosten nicht anerkennen.

 

Wenn die Zweitwohnung in nur überschaubarer Entfernung zur Familienwohnung liegt

Heute geht es quasi um einen weiteren Aspekt des Arbeitsweges. Es geht um die Frage, ob und wann eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkannt wird, wenn zwischen den beiden Wohnungen nur eine relativ geringe Entfernung besteht und damit die Fahrzeit zum Job auch nur in überschaubarem Maß verkürzt wird.

Diese Frage landet nun vor dem Bundesfinanzhof. Anlass gibt ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Az. 7 K 7366/13). Dieses hatte folgenden Fall zu klären:

Sowohl die Familienwohnung als auch die Zweitwohnung des Klägers befinden sich am Beschäftigungsort. Die Familienwohnung ist 21 km von der Arbeitsstätte entfernt, die Zweitwohnung nur rund 100 Meter. Fährt der Kläger von der Nebenwohnung zur Arbeit, verkürzt das die Wegezeit um etwa zwei Stunden pro Tag.

 

Entscheidendes Kriterium: Fahrzeit muss sich um mehr als eine Stunde verkürzen

Dennoch bestätigte das Finanzgericht die Ablehnung des Finanzamtes, das den geltend gemachten Werbungskostenabzug für die Zweitunterkunft abgelehnt hatte. Nach Ansicht der Richter sei der Beschäftigungsort im Sinne einer doppelten Haushaltsführung nicht die politische Gemeinde. Es sei vielmehr der Bereich, der als Einzugsgebiet zur konkreten Anschrift der Arbeitsstätte anzusehen ist.

Und die Richter weiter: Eine Wohnung am Beschäftigungsort liege vor, wenn üblicherweise von dort aus zur Arbeit gefahren werden kann. Dabei seien Fahrzeiten von etwa einer Stunde für die einfache Strecke durchaus im zeitlichen Rahmen. Das gelte ganz besonders dann, wenn ein gut ausgebautes öffentliches Verkehrsmittelnetz vorhanden ist. Entsprechend verneinten die Finanzrichter die doppelte Haushaltsführung, weil die Arbeitsstätte mit dem Schnellzug erreichbar ist.

 

Bundesfinanzhof muss jetzt klären

Für Ihre persönliche Steuerpraxis: Es ist davon auszugehen, dass Finanzbeamte häufiger auf den genannten Zumutbarkeitsaspekt abstellen werden. Sind Sie davon betroffen, haben Sie jedoch die Möglichkeit, sich mit einem Einspruch gegen die Ablehnung zu wehren. Verweisen Sie dabei auf die Revision beim BFH (Az. VI R 2/16), dann brauchen Sie nicht selbst zu klagen.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

 

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