Doppelte Haushaltsführung: Junge Arbeitnehmer benachteiligt
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“Wirtschaft-vertraulich”:
Liebe Leser,
in der heutigen Arbeitswelt wird von Beschäftigten viel Flexibilität und Mobilität verlangt. Vielleicht gehören auch Sie zu denjenigen, die nicht an ihrem eigentlichen Wohnort arbeiten und deshalb am Arbeitsort eine zweite Wohnung nutzen.
Der Gesetzgeber kommt Ihnen dabei mit dem steuerlichen Konstrukt der doppelten Haushaltsführung entgegen. Dadurch soll die finanzielle Doppelbelastung – die ja hauptsächlich beruflich bedingt entstanden ist – steuerlich abgemildert werden. So können Sie bei Ihrer Steuererklärung u. a. Mietkosten für die zweite Wohnung absetzen oder Kosten für die Heimfahrten nach Hause.
Nicht alle bekommen die doppelte Haushaltsführung
Allerdings zeigt sich seit einiger Zeit, dass der Anspruch auf die Absetzbarkeit einer doppelten Haushaltsführung zunehmend differenziert wird. Ich hatte Sie schon vor kurzem darüber informiert, dass Fiskus und die Finanzgerichte bei ledigen Beschäftigten strengere Kriterien ansetzen, wenn diese Kosten für eine doppelte Haushalsführung absetzen wollen.
Nachlesen können Sie die wichtigsten Eckpunkte dazu weiterhin im Artikel: „Ledige: Verschärfte Nachweispflicht bei doppelter Haushaltsführung“. Kurz zusammengefasst: Um als Lediger die doppelte Haushaltsführung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie am Heimatort einerseits nachweisbare familiäre Bindungen – Stichwort Lebensmittelpunkt – haben, andererseits über den Nachweis entstandener eigener Kosten verfügen. Das geht im Detail deutlich über die Anforderungen an verheiratete Beschäftigte hinaus, ist aber mit etwas Planung immer noch machbar.
Allerdings hat der Bundesfinanzhof nun eine weitere Verschärfung ins Spiel gebracht. Denn durch ein neues Urteil wird die doppelte Haushaltsführung faktisch jungen Arbeitnehmern komplett versagt.
Bundesfinanzhof schließt faktisch junge Arbeitnehmer aus
Um es noch einmal zu sagen: Die doppelte Haushaltsführung kann grundsätzlich auch durch Unverheiratete beansprucht werden, die nach wie vor bei ihren Eltern leben. Vorausgesetzt, die Wohnung am Beschäftigungsort ist nicht bloß als reine Schlafstätte zu qualifizieren. Darüber hinaus hatte der Bundesfinanzhof selbst in einem früheren Fall erklärt, dass der ledige Arbeitnehmer die Haushaltsführung im Elternhaus wesentlich mitbestimmen muss (Brief 18/13).
In einem aktuellen Urteil bezweifelt der Bundesfinanzhof diese Voraussetzungen bei jungen Arbeitnehmern. Frisch Ausgebildete, die weiterhin im elterlichen Haushalt wohnen, führen nach Auffassung des Gerichts keinen eigenen Hausstand. Dieser wird ihnen selbst dann nicht als eigener zugerechnet, wenn sie sich an den Kosten beteiligen.
Die Folge für die Praxis: Lebensalter und Selbstständigkeit werden somit zu zwingenden Voraussetzungen für die Anerkennung. Im Urteilsfall wurde die Sache ans zuständige Finanzgericht zurückverwiesen (Az. VI R 76/13). Der Grund: Die Eltern hatten einen zusätzlichen Kellerraum für ihren Sohn angemietet, allerdings ohne Küche und Bad.
Sollten Sie oder Ihre Kinder vor ähnlichen Fragestellungen stehen, bedeutet das letztlich: Entweder Verzicht auf die doppelte Haushaltsführung oder eine entsprechende häusliche Gestaltung, am besten mit einer eigenen kleinen Wohnung am Heimatort.
Mit besten Grüßen
Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“
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