Doppelte Haushaltsführung: Nur mit Kostennachweisen

© Liv Friis-larsen / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

das Thema doppelte Haushaltsführung dürfte auch für viele Leser zum Ende des aktuellen Steuerjahres weiterhin interessant sein. Denn während die Politik für den Arbeitsmarkt Flexibilität von Beschäftigten und Selbstständigen fordert, werden die Grenzen für die Absetzbarkeit von anfallenden Kosten für den „Broterwerb“ immer enger gesteckt.

Wir hatten Ihnen im nun zu Ende gehenden Jahr aufgezeigt, dass sich Gesetzgeber und Fiskus besonders auf das Thema Familienheimfahrten fokussiert hatten, um insbesondere Alleinstehenden – vor allem auch jungen Erwachsenen – eine doppelte Haushaltsführung abzusprechen.

 

Eine Pflichtgrenze von 10% bei der Kosten-Beteiligung

Doch auch bei der Absetzbarkeit von Kosten ist der Rahmen enger gesteckt worden. Dabei gilt grundsätzlich: Doppelte Haushaltsführung wird steuerlich nur noch bei finanzieller Beteiligung anerkannt. Das Bundesfinanzministerium hat dafür einen Anteil von mindestens 10% an den monatlich anfallenden Kosten festgesetzt.

Doch Sie müssen dabei aufpassen: Denn es müssen sich um die laufende Kosten der Haushaltsführung handeln, nicht um „Eigenbedarf“ im Ersthaushalt. So weit, so klar. Doch wie Sie als Steuerpflichtige einen Kostennachweis erbringen sollten, erläutert das Bundesfinanzministerium indes in seinem entsprechenden Schrieben (Az. IV C 5-S 2353/14/10002) nicht.

 

Wie Sie Ihre Kostenbeteiligung nachweisen können

Hier gilt es also, sich eigene Mittel und Wege für einen geeigneten Nachweis zu erarbeiten. Dabei dürften Sie auf der sicheren Seite sein, wenn Sie die Kosten der Haushaltsführung für mindestens drei Monate ermitteln. Rechnen Sie dann den monatlichen Durchschnittswert auf die Monate der doppelten Haushaltsführung hoch.

Doch es gibt noch mehr zu tun. Sammeln Sie alle Belege, die nachweisen können, dass Sie sich zu mindestens 10% an Miete, Lebensmitteln etc. beteiligen. Falls Sie etwa noch im Haushalt der Eltern lebt, könnten Sie beispielsweise monatlich etwas Geld auf das Konto der Eltern überweisen.

Wenn Sie lieber Barzahlungen leisten, sollten Sie sich den Erhalt vom Empfänger stets schriftlich quittieren lassen. Mit der entsprechenden Erläuterung wird derjenige sicher Verständnis dafür haben. Wenn Sie Artikel für alle Bewohner des Haushalts kaufen, heben Sie außerdem die Kassenzettel auf.

 

Es gibt noch ungeklärte Fragen

Offen lässt das Bundesfinanzministerium, ob auch einmalig angefallene und übernommene Reparaturkosten anzurechnen sind. Eigentlich müssten auch diese das Kriterium „Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung“ erfüllen. Für die Praxis ist jedoch davon auszugehen, dass die Finanzämter das willkürlich handhaben werden.

Im Fazit: Während in Sonntagsreden immer wieder von Bürokratieabbau und bürgerfreundlichen Verwaltungen die Rede ist, sieht die Praxis weiterhin anders aus. Der Fiskus kennt keinen Spaß, wenn es darum geht, Sie zu schröpfen. Also investieren Sie bitte etwas Zeit, um dem entgegen zu wirken. Es kann sich lohnen.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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