Drohende Steuerfalle bei betrieblichen Bewirtungskosten
Aus dem aktuellen kostenlosen Newsletter
“Wirtschaft-vertraulich”:
Liebe Leser,
als Unternehmer, Freiberufler oder Selbstständiger wissen Sie: Marketing in eigener Sache ist immer wichtig. Die beste Gelegenheit, für sich und sein Unternehmen die Werbetrommel bei Kollegen, Kunden und Geschäftspartnern zu rühren, sind Firmen-Veranstaltungen. Und da bieten sich ja auch der kommende Frühling und Sommer besonders gut an.
Zumal das Finanzamt mithilft. Denn Sie können Kosten für solche Veranstaltungen als Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Allerdings: Da das Finanzamt bekanntlich nicht gern Steuern nachlässt, schauen die Finanzbeamten regelmäßig ganz genau hin, ob eine angegebene Feier wirklich betrieblich veranlasst war oder eher dem privaten Vergnügen diente.
Dass man dabei sehr schnell in eine Steuerfalle tappen kann, musste ausgerechnet ein frischgebackener Steuerberater erfahren. Vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg ging es um einen Fall, in dem Berufliches und Privates zusammenfielen.
Wenn der private Charakter einer Feier offensichtlich ist
Gefeiert wurde die Bestellung des Steuerpflichtigen zum Steuerberater. Gleichzeitig wurde auch noch ein runder Geburtstag begangen. Von den 99 erschienenen Gästen waren lediglich 46 Arbeitskollegen, der Rest dagegen eher privat veranlasst.
Der Steuerpflichtige selbst war als Gastgeber aufgetreten. Gefeiert wurde an seinem Wohnsitz. Zudem: Er hatte für die Feier eine Halle zwecks „Geburtstagsfeier“ selbst angemietet.
Als das Finanzamt die Anerkennung der Bewirtungskosten versagte, klagte er. Doch er unterlag. Denn unter den genannten Umständen musste das Finanzgericht im Ganzen von einer privaten Feier ausgehen (Az. 1 K 3541/12).
Keine Aufteilung der Kosten in betrieblich und privat veranlasst
Besonders ärgerlich für den Steuerpflichtigen: Das Gericht lehnte die Abziehbarkeit insgesamt ab. Eine Aufteilung „nach Köpfen“ komme nicht in Frage.
Dabei hätte der Steuerberater eigentlich wissen müssen, worauf es in solchen Fällen ankommt: So ist für die Zuordnung der Veranstaltung als betrieblich oder privat veranlasst auch wichtig, wer als Gastgeber auftritt und die Gästeliste für die Feier bestimmt.
Wie Sie steuerliche Probleme mit Feier-Kosten vermeiden können
Sind viele Angehörige oder private Bekannte eingeladen, spricht das regelmäßig für ein privates Fest. Um so etwas zu vermeiden, sollte der Arbeitgeber (bzw. das Unternehmen) sowohl als Gastgeber auftreten, auch sich um die Räumlichkeiten kümmern.
Ganz wichtig zum Nachweis des betrieblichen Charakters der Veranstaltung: Auch Kunden und Geschäftsfreunde sowie Personen des öffentlichen Lebens sollten eingeladen werden. Nur in solch einer Konstellation ist es dann steuerlich unschädlich, wenn auf der gleichen Veranstaltung dann auch ein herausgehobenes persönliches Ereignis mit gefeiert wird.
Fazit für Sie: Für Feiern, auf denen Sie Betriebliches und Privates vermischen wollen, kommt es darauf an, dass der betriebliche Anlass immer klar im Vordergrund steht. Das betrifft sowohl die Organisation als auch die Gästeliste. Nur dann haben Sie gegenüber dem Finanzamt die besseren Karten.
Mit besten Grüßen
Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs
Bildnachweis: Gevestor
keine Kommentare...