Energieeffizienz bei Häusern: Neue Pflichten für Eigentümer

Neue Energieeinsparverordnung bei Gebäuden: Was zu beachten ist

Neue Energieeinsparverordnung bei Gebäuden: Was zu beachten ist

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

als Eigentümer oder Vermieter von Immobilien müssen Sie sich schon seit einigen Jahren mit den Energiespar-Konzepten der Regierung auseinandersetzen. Das Stichwort dazu lautet Energieeinsparverordnung. Diese enthält einen Anforderungskatalog, mit dem vor allem bei Neubauten die Energieeffizienz der Gebäude deutlich erhöht werden soll.

Seit Mai gilt nun eine überarbeitete Verordnung, die so genannte EnEV 2014. In ihr sind unter anderem Vorschriften für die geforderten Energieausweise für Bestands- und Neubauten geregelt. Außerdem gibt es höhere energetische Mindestanforderungen an Neubauten, Regelungen für Modernisierungen oder Umbau von Gebäuden und Vorschriften für den Betrieb von Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik.

 

Schärfere Anforderungen an die Energieeffizienz

Der ganze Umfang der Verordnung kann an dieser Stelle nicht von mir dargestellt werden. Im Kurzüberblick aber einige der wichtigsten Veränderungen zu der vorher gültigen Fassung von 2009.

  • Verschärfung der Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bei Neubauten
  • Eine grundsätzliche Austauschpflicht für Heizkessel (flüssige oder gasförmige Brennstoffe). Kessel, die ab 1985 eingebaut wurden, dürfen nur noch 30 Jahre lang betrieben werden. Davor eingebaute Kessel dürfen schon ab nächstes Jahr nicht mehr betrieben werden. Allerdings gibt es Ausnahmen, u. a. für selbstgenutzte Ein- oder Zweifamilienhäuser.
  • Bestimmte Dämmpflichten bei obersten Geschossdecken.
  • Neue Klassifizierung der Energieeffizienz von Häusern mit Buchstaben von A+ (am höchsten) bis H. Diese Effizienzklassen müssen auch im Energieausweis einer Immobilie stehen.

 

Neue Pflichten bei Immobilienangeboten

Wenn Sie Immobilien vermieten oder verkaufen wollen, werden Ihnen auch weitere neue Pflichten auferlegt. Ganz wichtig: Sie sind künftig verpflichtet, den Energieausweis des Gebäudes bereits bei der Besichtigung den potenziellen Mietern oder Käufern vorzulegen.

Doch der Gesetzgeber geht sogar noch einen Schritt weiter. Denn bereits bei entsprechenden Immobilienanzeigen werden Sie dazu verpflichtet, bestimmte Angaben aus dem Energieausweis mit zu veröffentlichen. Das gilt besonders auch für die Energieeffizienzklasse, soweit eine solche Einstufung bereits vorhanden ist.

 

Vorsicht Abmahnung

Immerhin: Der Gesetzgeber hat Immobilien-Inserenten ein Jahr Schonfrist bzw. Übergangszeit eingeräumt. Das bedeutet konkret, dass Verstöße gegen die neuen Veröffentlichungspflichten noch nicht mit Bußgeldern bestraft werden. Aber:

Bereits jetzt ist bekannt geworden, dass sich gewerbsmäßige Abmahner nicht um diese Schonfrist scheren. Etlichen Vermietern und Verkäufern sind schon kurz nach Inkrafttreten der neuen Verordnung Abmahnungen wegen angeblichen Verstößen gegen die neuen Veröffentlichungspflichten ins Haus geflattert.

Mein Rat: Geben Sie keine vorschnellen – und in der Regel kostenpflichtigen – Unterlassungserklärungen ab. Diese Meinung stützt auch der Eigentümerverband Haus und Grund. Sollten Sie abgemahnt werden, lassen Sie stets anwaltlich prüfen, ob dies rechtens ist.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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