Steuer: Fällt das Aufteilungsverbot beim Arbeitsplatz zu Hause?

© Frank Täubel / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Für viele von Ihnen dürfte der Termin für die Abgabe der Steuererklärung 2013 in greifbare Nähe rücken. Denn wer seine Steuererklärung für das vergangene Jahr nicht mit Hilfe eines Steuerberaters anfertigt, muss diese bis zum 31. Mai abgegeben haben.

Allerdings gibt es hierbei relativ großzügige Lösungen, wenn Sie den Termin nicht schaffen. So können Sie mit der richtigen Begründung (beispielsweise hohe Arbeitsbelastung) beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. Ziehen Sie einen Steuerberater hinzu, gilt sogar eine automatische Fristverlängerung bis zum Jahresende.

Für die meisten Steuerpflichtigen dürfte die Steuererklärung inzwischen eher Routine sein. Denn hinsichtlich der Absetzbarkeit von Kosten hatte der Gesetzgeber bekanntlich in den Jahren zuvor viel einkassiert, so dass immer weniger absetzbar war. Doch nun könnte es diesbezüglich mal eine echte Verbesserung geben. Konkret:

 

Machen Sie angefallene Arbeitsplatzkosten geltend

Wenn Sie im vergangenen Jahr auch von zu Hause gearbeitet haben, machen Sie alle dabei angefallenen Arbeitsplatzkosten geltend. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie freiberuflich, als Unternehmer oder als Arbeitnehmer tätig waren. Hintergrund dieser Empfehlung:

Noch in diesem Jahr könnte sich der Bundesfinanzhof für die Möglichkeit eines anteiligen Kostenabzugs entscheiden. Bisher gilt durch die Finanzverwaltung ein Aufteilungsverbot, durch das bei der kleinsten privaten Mitnutzung die gesamten Kosten aberkannt werden.

 

Diese Fälle werden derzeit verhandelt

Durch gleich mehrere anhängige Verfahren muss das oberste Finanzgericht nun Farbe bekennen. Konkret geht es derzeit um folgende Verfahren:

  • Ein Werkstattinhaber will die Kosten einer Arbeitsecke im Wohnbereich absetzen (Az. X R 32/11).
  • In einem anderen Fall geht es um eine im Arbeitszimmer fest eingebaute Küchenzeile (Az. III R 62/11).
  • In einem weiteren Verfahren nutzt der Kläger sein Büro sowohl für private als auch für berufliche Arbeiten (Az. X R 1/13).

 

Patt-Situation am Bundesfinanzhof

Wegen der Bedeutung dieser Entscheidungen ist nun der Große Senat des Bundesfinanzhofes angerufen worden (Az. IX R 23/12). Denn in den bislang betrauten Senaten (Kammern) herrscht Uneinigkeit über die Frage des Aufteilungsverbotes.

So vertritt der IX. Senat die Auffassung, dass eine nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung nicht erforderlich sei. Er tendiert dazu, die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer aufzuteilen. Dem folgt auch der VI. Senat.

Dagegen lehnen der VII. und X. Senat dies bislang noch ab. Der nun angerufene Große Senat besteht aus dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs und je einem Richter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt.

 

Wahren Sie Ihre Rechte

Für Sie bedeutet eine zu erwartende Entscheidung: Machen Sie auf jeden Fall die beruflich veranlassten Kosten geltend. Werden diese vom Finanzamt nicht anerkannt, weisen Sie auf die anhängigen Verfahren hin.

Ist Ihr persönlicher Fall ähnlich gelagert, sollten Sie nach einem Einspruch gegen die Ablehnung der Absetzbarkeit ein Ruhen des Verfahrens beantragen. So brauchen Sie später nicht selbst zu klagen, würden aber von einem positiven Ausgang profitieren.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

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