Fehlerhafte Widerrufs-Belehrung: Keine willkürliche Kündigung

Was Sie zum nachträglichen Widerruf bei Verbraucher-Darlehen wissen müssen

Was Sie zum nachträglichen Widerruf bei Verbraucher-Darlehen wissen müssen

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie ein Verbraucherdarlehen mit Ihrer Bank oder einem anderem finanzierenden Institut abschließen, steht Ihnen nach dem Verbraucherschutzgesetz eine Widerrufsfrist zu. Diese beträgt 14 Tage. In den vergangenen Jahren gab es dabei viel Bewegung in Gerichtsverfahren.

Denn viele Banken wichen in ihren Widerrufs-Belehrungen durch eigene Formulierungen von den gesetzlichen Vorgaben ab oder setzten diese nur ungenau um. Zuletzt urteilte der Bundesgerichtshof, dass in solchen Fällen Verbraucher auch nach Ablauf der 14 Tage das Recht haben, einen zustande gekommenen Vertrag zu widerrufen.

Allerdings sollte das nicht bedeuten, dass damit den Verbrauchern Tür und Tor geöffnet werden sollte, von unliebsam gewordenen, aber wirksamen, Verträgen zurückzutreten. Das wurde auch in einem neuen Urteil in Frankfurt sichtbar.

 

Wer sich zu viel Zeit mit der Kündigung lässt, gerät ins Abseits

Denn das dortige Oberlandesgericht Frankfurt urteilte, dass der späte Widerruf eines Verbraucherdarlehens auch gegen Treu und Glauben verstoßen kann. Wobei die Richter sogar noch harscher formulierten. Denn selbst bei einer fehlerhaften Widerrufsklausel kann solch ein Widerruf als eine unzulässige Rechtsausübung eingestuft werden (Az. 17 W 11/14).

Für Ihre Orientierung der dabei verhandelte Fall: Eine Dame hatte im Jahr 2007 einen Immobilienkreditvertrag mit ihrer Bank abgeschlossen. 2011 war die Frau allerdings verstorben. Deren Tochter als Erbin setzte daraufhin den Immobilienkreditvertrag erst einmal fort.

Erst im Jahr 2012 widerrief sie den Vertrag mit Verweis auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Daraufhin behielt das Kreditinstitut über 22.000 Euro als Vorfälligkeitsentschädigung ein. Dagegen klagte die Frau.

 

Auch Banken müssen sich auf Verträge verlassen können

Die Richter am Oberlandesgericht wiesen ihre Klage jedoch wegen unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch zurück. Ihre Begründung: Der Widerruf sei erst ein Jahr nach dem Tod der Mutter erfolgt, obwohl er auch früher möglich war. Da die Klägerin den Vertrag zunächst weiterlaufen ließ, durfte die Bank auf den Fortbestand vertrauen.

Speziell zur angekreideten Widerrufs-Belehrung erklärte das Gericht: Trotz eines Formfehlers war die Widerrufsbelehrung der Bank geeignet, über die 14-tägige Befristung des Widerrufs aufzuklären. Deshalb: Wurde eine Widerrufsbelehrung erteilt, kommt laut OLG kein unbefristetes Widerrufsrecht in Betracht.

 

Ausgleich zwischen Banken und Verbrauchern gesucht

Mein Eindruck: Die Richter wollten nach den vielen verbraucher-freundlichen Urteilen der letzten Jahre wieder eine Art Waffengleichheit schaffen. Denn auch, wenn Widerrufsbelehrungen Fehler aufweisen, so soll es bei deren Beurteilung darauf ankommen, dass der Sinn der Belehrung offenkundig ist.

Wenn dies der Fall ist, soll sich die Bank auch darauf verlassen können, dass der Vertrag ordnungsgemäß läuft. Völlig freie Hand, einen Vertrag zu beenden, soll den Verbrauchern nicht eingeräumt werden.

Das Fazit: Ähnlich gelagerte Fälle dürften vor anderen Gerichten mit dieser Steilvorlage nur geringe Erfolgsaussichten haben. Sollte die Bank wirklich gravierende Fehler bei der Widerrufs-Belehrung gemacht haben, sollten Sie als Verbraucher die Kündigung nicht scheuen (soweit gewünscht). Ein Vehikel, aus einem ungeliebten Vertrag herauszukommen, ist das aber nicht.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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