Firmen-Website: Das müssen Sie bei Fotos von Mitarbeitern beachten

Auch am Arbeitsplatz gilt das Recht am eigenen Bild

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Wenn Sie als Unternehmer Ihre Firma im Internet präsentieren, müssen Sie auf besondere Fallstricke achten.

Vor allem bei der Frage von Bilddarstellungen herrscht oftmals Unsicherheit. Dabei dürfte klar sein:

Fremdes Bildmaterial dürfen Sie nur unter Beachtung des Urheberrechts nutzen.

 

Bei Darstellungen von Personen gilt das Persönlichkeitsrecht

Doch was ist, wenn es sich um ihre eigenen Bilder handelt? Dann steht Ihnen natürlich die Verwendung grundsätzlich frei.

Problematisch kann es für Sie aber werden, wenn darauf Personen abgebildet sind.

Dann greifen gesetzliche Vorschriften wie das Recht am eigenen Bild oder das Persönlichkeitsrecht.

Damit werden Sie sich regelmäßig auseinandersetzen müssen, wenn Sie Ihre Mitarbeiter auf der Unternehmens-Website vorstellen wollen.

 

Regeln Sie Bild-Darstellungen im Arbeitsvertrag

Nutzen Sie die Möglichkeit, solche Bildverwendungen vorab bereits im Arbeitsvertrag zu klären. Dabei stehen Ihnen zwei Verabredungen mit dem Mitarbeiter offen:

  • Entweder die Zustimmung zur Verwendung von Fotos mit der Möglichkeit eines jederzeitigen Widerspruchs
  • Oder die Zustimmung unter Ausschluss eines Widerspruchsrechtes

Im zweiten Fall kann der Arbeitnehmer dennoch aus wichtigem Grund widersprechen. So jedenfalls ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. (Aktenzeichen 7 Ca 6715/08).

Allerdings haben die Gerichte bislang in solchen Fällen offen gehalten, was sie als wichtig erachten.

 

Was passiert, wenn der Mitarbeiter kündigt?

Solange der oder die Angestellte in Ihrem Unternehmen beschäftigt ist, wird eine Darstellung auf der Website eher unproblematisch sein.

Schwierigkeiten könnte es aber geben, wenn Ihr Mitarbeiter ausscheidet. Denn dann steht ihm grundsätzlich die Möglichkeit offen, eine Löschung seines Bildes von der Website zu verlangen.

Das kann für Sie mit erheblichen Kosten verbunden sein. Umso wichtiger sind die jüngsten Einlassungen der Gerichte.

Ein aktueller Fall: Eine Bankangestellte war von ihrem Arbeitgeber mehrmals fotografiert worden. Die Bilder wurden mit Namensnennung in verschiedenen Zusammenhängen auf der Website abgebildet.

Nach dem Ausscheiden aus der Bank widerrief die Angestellte ihre vorherige Zustimmung zur Aufnahme und Veröffentlichung. Gleichzeitig verlangte sie die Löschung von Bildern und Namen. Da die Bank dies ablehnte, klagte sie.

 

So funktioniert der Interessensausgleich

Das zuständige Arbeitsgericht Frankfurt a. M. setzte in seinem Urteil auf einen Interessensausgleich (Aktenzeichen 7 Ca 1649/12).

Grundsätzlich wurde das Recht auf das eigene Bild bejaht. Das galt somit auch für den Anspruch der Klägerin, nicht weiterhin auf der Bank-Website dargestellt zu werden.

Andererseits: Der Bank wurde ein berechtigtes Interesse bestätigt, historische Ereignisse darstellen zu können. So war die Frau im Rahmen ihres Ausbildungsjahrganges und bei einer Hauptversammlung dargestellt worden.

Deshalb entschied das Gericht auf einen Kompromiss. Die Schwärzung oder andere Unkenntlichmachung von Gesicht und Namen reicht aus, um dem Persönlichkeitsrecht Genüge zu tun.

Wenn Sie in eine ähnliche Lage geraten, würde Ihnen das Verweisen auf diese Entscheidung viel Zeit und Geld ersparen.

Denn dann müssen nur die jeweiligen Fotos etwas nachbearbeitet werden. Ein Austausch, meist auch mit umfangreichen Layout-Arbeiten verbunden, würde wegfallen.

Allerdings ist gegen das Urteil eine Revision (Aktenzeichen 7 Sa 1123/12) anhängig.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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