Firmenwagen: Neues zur betrieblichen Absetzbarkeit
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“Wirtschaft-vertraulich”:
Liebe Leser,
wenn Sie Fahrzeuge betrieblich nutzen, müssen Sie aufpassen: Denn der Fiskus hat in den letzten Jahren die Maschen immer enger geknüpft, wenn es um die Anerkennung entsprechender Kosten ging. Neue Informationen und Entscheidungen zum Thema betriebliche Fahrzeuge helfen Ihnen dabei, bestimmte steuerliche Problemsituationen zu umgehen oder zumindest richtig einschätzen zu können. Fall 1:
Wenn Sie planen, einen Firmenwagen anzuschaffen, können Sie dafür einen Investitionsabzugs-Betrag steuerlich ansetzen. Dabei handelt es sich quasi um eine vorgezogene Betriebsausgabe.
Planen Sie innerhalb der kommenden 3 Jahre eine betriebliche Investition, können Sie 40% der eingeplanten Investitionssumme bereits vorab als Investitionsabzugs-Betrag steuerlich geltend machen. Detaillierte Informationen dazu können Sie im Artikel „Mit dem Investitionsabzug Steuern sparen“ nachlesen
Fahrtenbuch als entscheidender Nachweis für betriebliche Nutzung
Doch aufgepasst: Während der Fiskus diesen Investitionsabzugs-Betrag bei Investitionen in neue Maschinen oder Büroausstattung meist ohne Beanstandung durchwinkt, schaut er bei einer geplanten Anschaffung eines Firmenwagens genau hin. Denn die Grundlagen für die durch den Investitionsabzugs-Betrag erreichte faktische Steuerstundung (da ja erst nach der Investition die tatsächliche Steuerschuld berechnet wird) sind klar formuliert.
Einerseits wird eine „ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung“ nach § 7 g Einkommensteuergesetz gefordert. Andererseits darf der private Anteil nicht mehr als 10 % betragen. Wenn Sie einen PKW anschaffen wollen, können Sie den erforderlichen Nachweis nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erbringen.
Dies gilt vor allem, wenn Sie Einzelunternehmer oder Mitunternehmer einer Personengesellschaft sind. Im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr nimmt Sie das folglich in die Pflicht, ein Fahrtenbuch zu führen. Der Aufzeichnungszeitraum lässt sich zumindest verkürzen, indem Sie den Pkw erst zum Jahresende kaufen.
Wenn das Fahrzeug sehr teuer ist…
Ein weiteres Problem, wenn Sie als Einzel-Unternehmer oder Selbstständiger ein Auto anschaffen: Was passiert, wenn Sie einen aus Sicht des Fiskus unangemessenen Fahrzeugaufwand verursachen? Dazu ein Beispiel aus der Praxis.
Ein Tierarzt mit einem Jahresumsatz von rund 800.000 Euro hatte einen 400 PS starken Ferrari Spider geleast. Diesen nutzte er innerhalb von drei Jahren für ganze 20 betriebliche Fahrten, nachgewiesen durch Fahrtenbuch. Die Gesamtkosten für das Fahrzeug beliefen sich in den drei Nutzungsjahren auf etwa 100.000 Euro.
Den darauf entfallenden betrieblichen Anteil wollte der Arzt als Betriebsausgaben geltend machen. Nachdem die Vorinstanzen dies abschmetterten, konnte der Tierarzt zumindest teilweise vor dem Bundesfinanzhof siegen. Denn der Bundesfinanzhof ordnete den Ferrari dem Betriebsvermögen zu. Die Kosten für betriebliche Fahrten sind auch betrieblich, wenn die Aufwendungen unangemessen sind.
Betriebliche Ausgaben können gedeckelt werden
Allerdings wurde die Absetzbarkeit auf einen angemessenen Teil beschränkt. Zur Ermittlung des angemessenen Teils sind durchschnittliche Fahrtkostenberechnungen zugrunde zu legen. Für aufwändigere Pkw ist allenfalls ein Aufwand von 2 Euro je Kilometer angemessen (Az. VIII R 20/12).
Das bedeutet für Sie: Sie können zwar bei der Wahl Ihres neuen Fahrzeuges auch mal über die Stränge schlagen. Doch dann müssen Sie aber dabei einrechnen, dass die Betriebsausgaben gedeckelt sind. Ob Ihnen das wert ist, müssen Sie entscheiden.
Mit besten Grüßen
Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“
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