Für Arbeitgeber: Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern sind befristet

Wie mit Urlaubsansprüchen aus dem vergangenen Jahr umgegangen werden muss

Wie mit Urlaubsansprüchen aus dem vergangenen Jahr umgegangen werden muss

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

so kurz nach dem Jahreswechsel denken wohl die wenigstens schon wieder an Urlaub. Sollten sie aber. Denn der Jahreswechsel stellt für Arbeitnehmer, aber eben auch für Sie als Arbeitgeber die „Urlaubs-Uhr“ sprichwörtlich wieder auf Null. Was in der Praxis bedeutet:

Wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen, müssen diese den vereinbarten Urlaub regelmäßig auch im Entstehungsjahr nehmen. So lautet der Grundsatz. Aber es gibt auch Ausnahmen. Denn war es Ihrem Mitarbeiter aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht möglich, den Urlaub im Entstehungsjahr zu nehmen, ist per Gesetz die Übertragung erlaubt.

 

Alt-Urlaub verfällt nach einem viertel Jahr

Allerdings wird dies zeitlich eingeschränkt. Denn wird der Alturlaub bis zum 31.03. des Folgejahres nicht beantragt und genommen, verfällt er endgültig. Nur bei Erkrankung des Mitarbeiters vor dem oder im Übertragungszeitraum verfällt der Anspruch ausnahmsweise nicht. Dann muss der Resturlaub aber spätestens 15 Monate nach dem Ende des Entstehungsjahres genommen werden.

Ansonsten verfällt er definitiv – selbst dann, wenn der Arbeitnehmer noch immer arbeitsunfähig ist. Die geschilderten Grundsätze gelten jedoch lediglich für den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch. Wenn Sie mit Ihrem Beschäftigten im Arbeitsvertrag einen höheren Urlaubsanspruch vereinbart haben, steht es Ihnen frei, auch anderweitige Vertragsregelungen zu treffen.

 

Arbeitgeber können bei freiwillig höherem Urlaub andere Regelungen zum Verfall treffen

Zum Beispiel: Sie gewähren Ihrem Mitarbeiter einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Bei einer 5-Tage-Arbeitswoche beträgt der gesetzliche Urlaubsanspruch 20 Tage. Somit gilt für 20 Tage die Verfallsgrenze am 31.03. des Folgejahres. Für die 10 zusätzlichen Tage könnten Sie den gleichen oder einen kürzeren Verfallstermin vereinbaren.

Tipp: Wenn Sie unterschiedliche Verfallstermine vereinbaren wollen, sollten Sie auch definitiv aufschreiben, welche Urlaubsansprüche als erste zur Geltung kommen.

Bei den Urlaubsansprüchen von Mitarbeitern gibt es aber noch etwas zu beachten. Denn wenn diese mitten im Jahr ihre Arbeitsstelle wechseln, können sie nicht genommene Urlaubstage quasi mitnehmen. Vom neuen Chef können sie aber nur den Urlaub verlangen, der im alten Betrieb noch nicht gewährt wurde.

 

Bei Jobwechsel müssen Mitarbeiter neuen Arbeitgeber über Resturlaub informieren

Ihr neuer Mitarbeiter muss Ihnen das aber auch mitteilen, falls sein Urlaubskontingent noch nicht ausgeschöpft ist. Für fortbestehende Ansprüche ist er dabei laut einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgericht nachweispflichtig (Az. 9 AZR 295/13). Der Nachweis kann durch die Vorlage einer Bescheinigung des früheren Arbeitgebers erbracht werden. Nach dem Bundesurlaubsgesetz sind Sie als Arbeitgeber auch verpflichtet, bei Ausscheiden des Mitarbeiters solche Bescheinigungen auszustellen.

Grundsätzlich gilt aber auch bei solchen besonderen Umständen: Sie brauchen sich nur in den entsprechenden gesetzlichen Fristen auf eine Gewährung einlassen.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Bildnachweis: Gevestor

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