Für Vermieter: 2 neue Urteile zu Haustieren und Modernisierungen

Neue Urteile zum Umgang zwischen Mietern und Vermietern

Neue Urteile zum Umgang zwischen Mietern und Vermietern

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

als Vermieter stehen Sie im Fadenkreuz der Berliner Politiker. Das gilt vor allem im Bezug auf die so genannte Mietpreisbremse, die ab kommenden Jahr gelten soll. Denn dann dürfen Sie bei einer Neuvermietung in der Regel maximal 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Zwar gilt diese Regelung vorerst nicht für Neubauten und „umfassend“ modernisierte Wohnungen. Doch nach ersten Prognosen hat die Politik dem Wohnungsmarkt – dem sie eigentlich helfen will – einen Bärendienst erwiesen. Denn wie Erfahrungen aus anderen Ländern zeigen, werden solche Regelungen meist zum Anlass genommen, bisherige Mietwohnungen zu verkaufen.

Aber auch ohne die Mietpreisbremse ist das Mietrecht in den letzten Jahren vor allem durch Richtersprüche komplizierter geworden. Immerhin halten sich die Vor- und Nachteile für Vermieter die Waage. Dazu zwei neue Urteile, die dieses verdeutlichen.

 

Urteil 1: Vermieter muss bei Belästigung durch fremde Haustiere handeln

Im dazu vor dem Amtsgericht Potsdam verhandelte Fall ging es um unerwünschte Katzenbesuche, die ein Mieter regelmäßig durch offene Fenster oder die Terrassentür erhielt. Das aufdringliche Tier gehörte dem Wohnungsnachbarn, der ebenfalls Mieter in dem Mehrfamilienhaus war. Trotz Beschwerden und der Aufforderung, doch endlich einzuschreiten, unternahm der Vermieter nichts.

Daraufhin minderte der Mieter wegen der Belästigung durch die Katze die Miete um 10%. Das Amtsgericht gab ihm Recht. Denn Katzenbesuche beeinträchtigen den vertragsgemäßen Gebrauch. Ein Vermieter, der in solchen Fällen nicht einschreitet, verhält sich vertragswidrig (Az. 26 C 492/13).

Fazit für Sie: Wenn die Haustierhaltung für andere Mieter zur Belästigung wird, sollten Sie unbedingt handeln und dies unterbinden. Am besten, Sie schreiben dies auch gleich in den Mietvertrag rein und knüpfen eine widerrufbare Zustimmung zur Haustier-Haltung an entsprechende Verhaltensweisen.

 

Urteil 2: Berufstätige Mieter müssen Instandsetzungen oder Modernisierungen tagsüber dulden 

Hierbei ging es um das Vorhaben eines Vermieters, in einer Wohnung den Heizkostenverteiler sowie Wasserzähler austauschen lassen. Das sollte tagsüber an einem Werktag geschehen. Der betroffene Mieter lehnte das allerdings mit der Begründung ab, dass er berufstätig sei. Vor 18.00 Uhr sei er nicht bereit, die Arbeiten durchführen zu lassen.

Vor dem Amtsgericht Lichtenberg hatte er damit aber keinen Erfolg. Denn die Richter sahen im hier vorgesehenen Austausch eine Bagatellmaßnahme, die vormittags und nachmittags zu dulden ist. Es genüge, wenn Vermieter ihren Mietern dies mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich ankündigen. Ist der Mieter selbst verhindert, ist es ihm in solchen Fällen zumutbar, einen Dritten einzuschalten (Az. 18 C 366/13).

Fazit für Sie: Zum einen können Sie relativ kurzfristig – und damit flexibel – solche kleineren Arbeiten in einer Mietwohnung ankündigen. Zum anderen haben unwillige Mieter keine Möglichkeit, Ihnen einen Strich durch die Rechnung zu machen. Natürlich sollten Sie die Terminvergabe nach Möglichkeit im beiderseitigen Einvernehmen verabreden. Dennoch können Sie hier Ihre Position sehr bestimmt vertreten.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller

Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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