Geduldete Überstunden: Müssen Sie als Arbeitgeber zahlen?

Welche Überstunden müssen Sie als Arbeitgeber bezahlen?

Welche Überstunden müssen Sie als Arbeitgeber bezahlen?

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

als Arbeitgeber können Sie zu recht erwarten, dass Ihre Mitarbeiter all ihre Arbeitskraft für ihren Job aufbringen. Dazu gehört auch nicht nur der berühmt-berüchtigte „Dienst nach Vorschrift“, sondern wenn nötig auch mal Überstunden. Viele Arbeitgeber klären diese Erwartung auch gleich beim Schließen des Arbeitsvertrages.

Beliebte Formulierung: „Der(Die) Arbeitnehmer(in) ist verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen Überstunden bzw. Mehrarbeit zu leisten.“ Die gesetzliche Höchstgrenze wäre dabei im Normalfall 10 Stunden. Wobei in diesem Fall darauf zu achten ist, dass innerhalb von 6 Monaten nur eine werktägliche Arbeitszeit von durchschnittlich 8 Stunden anfallen darf.

Wenn Sie von Mitarbeitern Überstunden verlangen, muss Ihnen aber auch klar sein: Auch diese müssen bezahlt werden. Das gilt auch, wenn Sie Überstunden nicht angeordnet, aber geduldet haben. Diese Verpflichtung wurde aktuell vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 2 Sa 180/13) noch einmal in einem neuen Urteil bestätigt. Der verhandelte Fall:

 

Abgerechnet und geduldet

Eine Arbeitnehmerin war als Altenpflegerin beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurden von ihr 152 nicht vergütete Überstunden eingeklagt. Sie legte detailliert dar, an welchen Tagen und Zeiten sie über das übliche Maß hinaus gearbeitet hatte. Ihre geleisteten Arbeitsstunden für Hausbesuche ergaben sich aus den Dienst- und Tourenplänen, die auch dem Chef des Pflegedienstes vorlagen.

Überstunden waren als solche erkennbar, da sie abgerechnet und in die Dienstpläne übernommen wurden. Der Arbeitgeber konnte also jederzeit prüfen, ob und in welchem Umfang Mehrarbeit geleistet worden war.

Das Gericht urteilte entsprechend, dass der Arbeitgeber so von den Überstunden spätestens zum Ende des jeweiligen Monats Kenntnis erhalten hat. Und er tolerierte sie. Was sich daran abzulesen war, dass von insgesamt rund 200 geleisteten Überstunden immerhin 50 auch schon vor der Klage vergütet worden waren.

Da der Arbeitgeber keinerlei Vorkehrungen traf, um die Überstunden für die Zukunft zu unterbinden, nahm er sie willentlich an. Und deshalb muss er sie auch bezahlen.

 

Wie Sie als Arbeitgeber mit Überstunden umgehen müssen

Als Arbeitgeber ergeben sich für Sie aus diesem Urteil zwei Schlussfolgerungen: 1. Wenn Sie Überstunden anordnen oder billigen, müssen Sie diese auch vergüten (je nach betrieblicher Vereinbarung mit Geld oder Freizeit). 2. Wenn Sie keine Überstunden wollen, müssen Sie das entsprechend im Zweifelsfall aktiv unterbinden.

Grundsätzlich stehen Ihnen aber noch andere Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung. So können Sie im Arbeitslohn auch eine konkrete Anzahl von Überstunden als schon mit dem Arbeitslohn abgegolten festlegen. Doch aufpassen: Abgesehen von Führungskräften gilt hier eine Obergrenze von 10% der vertraglichen Arbeitszeit. Gehen Sie hier zu hoch ran, könnte das vor dem Arbeitsgericht anfechtbar werden.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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