Geerbtes Haus: Durch Selbstnutzung Steuern sparen

© Benicce / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie Vermögen erben, wird erst einmal grundsätzlich Erbschaftssteuer fällig. Allerdings räumt Ihnen der Fiskus je nach Ihrem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser einen Freibetrag auf das zu versteuernde Vermögen ein. Wenn Sie Ehepartner waren, haben Sie beispielsweise einen Freibetrag von 500.000 Euro, als Kind immerhin noch 400.000 Euro.

Wobei vererbter Immobilienbesitz sogar noch eine ganz besondere steuerliche Privilegierung genießt. Denn natürlich kann der Gesetzgeber nicht durchsetzen, dass ein Erbe nur wegen der Steuer aus seinem Haus gejagt wird. Also gibt es das Steuerprivileg, dass Sie auf Immobilienbesitz überhaupt keine Erbschaftssteuer zahlen müssen, wenn Sie das Haus für mindestens die nächsten 10 Jahre selbst nutzen.

Welche Fallstricke es dabei geben kann, hatten wir Ihnen schon im Juni einmal dargestellt, als es um ein vererbtes marodes Häuschen ging, das abgerissen wurde. Quintessenz damals: Bei baufälligen Immobilien müssen Sie sich entscheiden – Entweder sanieren oder abreißen. Bei letzterem würden Sie dann die Steuerprivilegierung verlieren.

 

Steuerbefreiung trotz verzögerter Selbstnutzung?

Nun gibt es ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs, das wieder etwas „Druck aus dem Kessel“ nimmt. Denn ganz grundsätzlich wurde bestätigt, dass eine Steuerbefreiung für Familienheime auch bei einer verzögerten Selbstnutzung in Betracht kommen kann (Az. II R 39/13).

In dem verhandelten Fall ging es darum, dass der Erblasser im Dezember 2010 verstorben war. Der Erbe und spätere Kläger war erst Ende 2011 mit seiner Ehefrau in die Familienwohnung eingezogen.

Ursprünglich war die Schwester des Klägers Miterbin gewesen, doch im Zuge der so genannten Erbauseinandersetzung (wo das Vermögen des Erblassers auf die einzelnen Erben verteilt wird) erhielt der Kläger im März 2012 das alleinige Eigentum an dem Zweifamilienhaus.

 

Erbauseinandersetzung kann Selbstnutzung steuerlich unbeschadet verzögern

Die ihm durch die Selbstnutzung der Immobilie zustehende Steuerpriviligierung wollte das zuständige Finanzamt lediglich entsprechend dem vor der Erbauseinandersetzung gültigen hälftigen Erbteils des Klägers anerkennen. Dagegen klagte der Erbe und bekam letztlich vor dem Bundesfinanzhof auch Recht. Denn laut BFH kann der Kläger auch die volle Steuerbefreiung für die andere Hälfte der Wohnung verlangen. Begründung:

Eine zeitliche Nähe zum Erbfall sei für die Teilung des Nachlasses nirgendwo vorgeschrieben. Deshalb könne die im Steuerrecht geforderte „unverzügliche Selbstnutzung“ selbst dann noch vorliegen, wenn sechs Monate überschritten wurden. Denn gerade eine Erbauseinandersetzung könne dazu führen, dass die Selbstnutzung verzögert werde.

 

Es bleibt fraglich, ob diese Regeln Bestand haben

Fazit: Sie müssen also keine Angst haben, Ihre Steuerbefreiung zu verlieren, wenn Sie die geerbte Immobilie erst nach einer Erbauseinandersetzung Ihr tatsächliches Eigen nennen können. Allerdings gilt dieser zeitliche Bonus nicht, wenn Sie Alleinerbe sind. Dann gilt weiterhin die schon benannte unverzügliche Selbstnutzung.

Und noch ein Hinweis: In seiner Urteilsbegründung äußerte der Bundesfinanzhof erneut verfassungsrechtliche Bedenken. Er erwartet, dass das Steuerprivileg für Familienheime mit der Neuregelung des Erbschaftsrechts wegfällt. Wir halten sie auf dem Laufenden.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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