Gefälligkeitsdienste: Wie sieht es mit der Haftung aus?

© Gina Sanders / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

der Winter nähert sich mit großen Schritten seinem Ende und es gibt noch viele, die diese Zeit noch einmal für einen Urlaub in den Bergen nutzen. Ein Leser, der entsprechende Urlaubspläne hegt, hat dies zum Anlass genommen und einmal bei uns nachgefragt. Denn seit vielen Jahren ist es bei ihm üblich, dass sich die Nachbarn an seinem Wohnort gegenseitig helfen, wenn die eine oder andere Familie mal im Urlaub ist.

Diese nachbarschaftlichen Gefälligkeiten gehen vom Briefkasten leeren über Katze füttern bis hin zum Garten wässern. Was ihn nun interessiert, ist die Frage, wie es denn um die Haftung steht, wenn mal irgendwas dabei passieren sollte.

 

Irrtümer über Haftungsfragen bei Gefälligkeitsdiensten

Wir haben uns nach entsprechenden Urteilen umgeschaut und sind dabei auf ein recht junges Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm gestoßen, das zu dieser Fragestellung passt. Auch dabei ging es um nachbarschaftliche Gefälligkeiten, die allerdings einmal ein weniger schönes Ende fanden.

Vorausgeschickt: Wenn Nachbarn sich gegenseitig helfen, gehen diese in der Regel davon aus, dass dies außerhalb von üblichen vertraglichen Reglungen erfolgt. Entsprechend wird oft angenommen, dass Haftungsansprüche nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bestehen.

Dass dem nicht so ist, ergibt sich aus dem schon angesprochenen Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm (Az. 9 U 26/15). Zur Vorgeschichte: Nachbarn hatten seit Jahren die wechselseitige Bewässerung ihrer Gärten bei Urlaub übernommen. Dann vergaß einer der Nachbarn, beim Auffüllen eines Gartenteiches den Wasserhahn wieder zuzudrehen.

 

Gefälligkeit bringt keinen automatischen Haftungsausschluss

Das in der Folge überlaufende Wasser drang in die Kellerräume des Hauses des abwesenden Nachbarn ein. Seine Gebäude- und Hausratversicherung zahlte ihm rund 7.300 Euro für den Wasserschaden. Indes: Der Klage des Versicherers gegen den Verursacher auf Erstattung der ausgezahlten Entschädigungssumme gab das Oberlandesgericht statt.

Seine Begründung: Auch bei guten nachbarschaftlichen Verhältnissen können Gefälligkeiten Regressansprüche auslösen. Selbst nur leichte Fahrlässigkeit begründe nicht automatisch einen Haftungsausschluss. Die Schlussfolgerungen, die sich daraus ergeben, sind auf den ersten Blick sicherlich nicht sonderlich einem offenen und freundschaftlichen Nachbarschaftsverhältnis zuträglich, sollten aber durchaus besprochen werden.

 

Haftpflichtversicherung bleibt wichtige Absicherung

Also: Wenn Sie Gefälligkeitsdienste leisten, sollten Sie mit Ihrem Nachbarn auch über Haftung reden und dies im Zweifel schriftlich vereinbaren. Wenn Sie das nicht möchten, gibt es eigentlich nur einen Rat: Achten Sie darauf, dass Sie auf jeden Fall haftpflichtversichert sind. Denn dann dürften Sie finanziell zumindest bei fahrlässig verursachten Schäden auf der sicheren Seite sein.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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