Probleme bei gleichzeitigem Bezug von Betriebsrente und Gehalt

© somenski / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie als Geschäftsführer tätig sind, dürfte Ihr Arbeitsvertrag sicherlich auch Fragen der Altersvorsorge beinhalten. So ist es in Geschäftsführer-Verträgen durchaus üblich, dass es eine Pensionszusage aus einer Betriebsrente gibt. Wie diese im einzelnen umgesetzt werden kann, können Sie auch im Artikel „Darauf müssen Arbeitgeber bei Betriebsrenten achten“ nachlesen.

Nun ist es zum Glück so, dass sich viele Ältere noch so fit fühlen, dass sie auch über den vereinbarten Eintritt ins das Renten- bzw. Pensionsalter hinaus beim bisherigen Arbeitgeber tätig bleiben. Was auch von vielen Arbeitgebern so gewünscht ist, da diese nicht auf die Erfahrungen verzichten wollen.

Oftmals werden hier Beraterverträge abgeschlossen, aber es ist durchaus üblich, dass der betreffende Mitarbeiter in seiner angestammten Position bleibt, wenngleich mit reduzierten zeitlichen Aufwand. Das gilt auch für bisherige Geschäftsführer.

 

Gleichzeitiger Bezug von Rente und Gehalt kann als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden

Doch kann das unter Umständen dazu führen, dass es hier Probleme mit der Besteuerung gibt. Das gilt vor allem dann, wenn Sie als Geschäftsführer gleichzeitig Gehalt und Betriebsrente beziehen wollen. Dies zeigte ein Fall, der kürzlich vor dem Finanzgericht Köln entschieden wurde (Az. 10 K 1949/12).

Ein GmbH-Geschäftsführer erhielt nach dem Erreichen der Rentenaltersgrenze Leistungen aus der Betriebsrente. Gleichzeitig blieb er aber weiter als Geschäftsführer aktiv. Zusätzlich bezog er deshalb ein – wenn auch abgesenktes – Gehalt.

Doch das bemängelte das Finanzgericht: Ein gewissenhafter Geschäftsleiter hätte nach Auffassung des Gerichts den vereinbarten Eintritt der Versorgungsleistung aufgeschoben. Und zwar bis zu dem Zeitpunkt, an dem er seine Funktion als Geschäftsführer endgültig aufgegeben habe.

 

Steuerliche Fragen bleiben auch bei anderen Modellen offen

Möglich sei es als Alternative, das Einkommen aus der Geschäftsführertätigkeit auf die Versorgungsleistung anzurechnen. Doch ein gleichzeitiger Bezug von Gehalt und Rente verfehle den Zweck der betrieblichen Altersversorgung. Deshalb wurde die Pensionszahlung als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft.

Um solche negativen steuerlichen Folgen zu verhindern, sollten Sie wissen: Allein durch eine Reduzierung der Arbeitszeit lässt sich die verdeckte Gewinnausschüttung nicht vermeiden. Wie das Gericht aufgezeigt hat, wäre es möglich, die Pensionszahlung bis zur Beendigung der entgeltlichen Tätigkeit hinauszuzögern.

Allerdings würde das eine weitere, bislang noch nicht entschiedene steuerrechtliche Frage stellen: Denn das Hinausschieben der Pension könnte ein werthaltiger Verzicht und damit eine verdeckte Einlage sein. Insofern wäre wohl anzuraten:

Wollen Sie weiterbeschäftigt werden, sollte es wohl am besten eine Anrechnung der Pensionszahlungen auf die vereinbarte Vergütung geben. Dass könnte zwar durchaus beim Finanzamt weiter für Ärger sorgen, würde aber zumindest argumentativ besser zu Ihren Gunsten ausgelegt werden können.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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