Geschenkte Immobilie bei Scheidung rückübertragen lassen: Geht das?

Was passiert mit einer an seine Kinder verschenkte Immobilie, wenn diese sich scheiden lassen?

Was passiert mit einer an seine Kinder verschenkte Immobilie, wenn diese sich scheiden lassen?

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

vielleicht steht auch in Ihrer Familie die Frage an, ob vorhandenes Vermögen, meist in Immobilien, nicht vererbt, sondern vorab verschenkt werden soll. Viele Eltern wollen damit gleichzeitig ihrem Kind und dessen Ehepartner eine wirtschaftliche Starthilfe geben. Doch was passiert, wenn die Ehe der Kinder bzw. Schwiegerkinder in die Brüche geht?

Dann kann es rechtlich kompliziert werden. Das gilt besonders für den Fall, dass die Schenkung an Kind und Schwiegerkind zu gleichen Teilen erfolgte. Ein Gerichtsverfahren, das am Ende vor dem Bundesgerichtshof landete, hat hier bezüglich der Verjährung bei einer schief gegangenen Grundstücksschenkung von Schwiegereltern etwas mehr Klarheit gebracht.

 

Schenkung an Kind und Ehepartner: Was kann nach einer Scheidung passieren?

Der Fall: Ein Vater hatte eine Immobilie jeweils zur Hälfte auf seine Tochter sowie deren Ehemann überschrieben. Sich selbst hatte er ein Wohnrecht vorbehalten. Allerdings scheiterte die Ehe und Mitte 2004 trennten sich die Eheleute. Der Ehemann zog aus.

Die Scheidung wurde 2006 rechtskräftig. 2009 beantragte der Ex-Schwiegersohn die Teilungsversteigerung. Dies ist ein gesondertes Verfahren der Zwangsversteigerung. Einfach gesprochen: Wenn z. B. Eheleute je zur Hälfte eine Immobilie besitzen und im Grundbuch eingetragen sind, gehört ihnen im ideellen Sinn jeweils die Hälfte jedes Steins oder sonstigen Gegenstandes.

Bei einer Scheidung lässt sich das so also nicht real teilen. Deshalb kann eine Teilungsversteigerung beantragt werden, wobei die Immobilie im normalen Verfahren versteigert wird. Danach besitzen die Eheleute jeweils die Hälfte am eingenommenen Geld, das dann meist einfacher aufgeteilt werden kann.

 

Welche Verjährungsfrist gilt?

Zurück zum Fall. Der Vater machte nun eine Rückübertragung geltend. Entsprechende Ansprüche trat er an die Tochter ab. Diese ging damit gegen ihren Ex-Mann vor. Landgericht und Oberlandesgericht lehnten aber die Ansprüche wegen Verjährung ab. Beide Gerichte stützten sich auf die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, wie sie im Bürgerlichen Gesetzbuch festgeschrieben ist.

Die Frist habe spätestens mit Rechtskraft des Scheidungsurteils begonnen und sei damit 2009 abgelaufen. Die Abtretung der Ansprüche des Vaters an seine Tochter im Jahr 2010 sei folglich nicht wirksam geworden. Dem widersprach aber der Bundesgerichtshof (Az. XII ZB 181/13). Nach Auffassung der Bundesrichter beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.

Begründung: Für die Übertragung von Eigentum an Grundstücken sowie Ansprüche auf Gegenleistung gelte § 196 BGB, der 10 Jahre vorgibt. Hier hätten also die Vorinstanzen mögliche Rückübertragungsansprüche prüfen müssen.

 

Rückübertragung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage

Die Ansprüche selbst (durch den Schwiegervater bzw. die Tochter) könnten positiv beschieden werden, weil es sich um Störung der Geschäftsgrundlage handelt. Denn der Schwiegervater durfte bei der Schenkung von einem Fortbestehen der Ehe ausgehen.

Es war außerdem klar beabsichtigt, dass die Schenkung dem eigenen Kind dauerhaft zugute kommt. Wobei hier laut BGH noch etwas anderes greift: Denn wird durch das Scheitern der Ehe ein Wohnrecht gefährdet, kommt auch die Rückübertragung in Betracht.

Mein Rat: Wenn Sie schenken, sollten Sie solche Eventualitäten wie eine Scheidung mit einrechnen und entsprechende Vorkehrungen treffen. Denn nach 10 Jahren ist auch bei diesem Thema Schluss.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Bildnachweis: Gevestor

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