Geschlossene Fonds bleiben eine hochriskante Anlage

© Herbie / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

das Thema geschlossene Fonds bleibt hochriskant. Wir hatten an dieser Stelle schon oftmals gewarnt, sich auf solche Investments einzulassen. Denn viele Anleger übersehen bei solchen Angeboten, dass Sie nicht Investor, sondern in der Regel Eigentümer in diesen Beteiligungskonstellationen werden. Was im Ernstfall bedeuten kann, dass Sie nicht nur Geld verlieren können, sondern womöglich auch noch nachschießen müssen, um Verluste oder Schulden auszugleichen.

Ganz abgesehen davon, dass die meisten Beteiligungen ihre vollmündigen Renditeversprechungen nicht einhalten können. Wir hatten Sie diesbezüglich schon über entsprechende Studien informiert, die für die Branche zu sehr beschämenden Ergebnissen gekommen waren. Darüber hinaus:

 

Handelbarkeit von geschlossenen Fonds ist faktisch nicht gegeben

Das wohl größte Manko solcher Beteiligungen ist ihre faktische Nicht-Handelbarkeit. Während Sie bei börsennotierten Aktien, Investmentfonds, Zertifikaten oder Anleihen in der Regel relativ leicht wieder herauskommen (wenn auch mit Verlust, wenn etwas schiefgelaufen ist), so sieht die Sache bei geschlossenen Fonds gänzlich anders aus. Denn:

Wenn Sie einen geschlossenen Fonds gezeichnet haben, werden Sie die Anteile kaum jemals wieder los. Selbst wenn Sie über eine der Fondsbörsen einen Käufer finden, wird Ihr Veräußerungsverlust in der Regel beträchtlich sein. Einziger Ausweg aus diesem Dilemma:

Hat der Anlageberater bei Zeichnung nicht auf die faktische Unverkäuflichkeit hingewiesen, liegt eine Falschberatung vor. Gegen die Rückgabe der Anteile muss er Ihnen dann Schadenersatz leisten. Doch die Anforderungen für solch eine Rückabwicklung inklusive Schadenersatz sind streng. Das zeigte auch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs.

 

Hinweis in Prospekt reicht aus, dass Schadenersatz wegfällt

Der Fall: Nach der Beratung zu einem geschlossenen Immobilienfonds hatte ein Berater einen Prospekt an den Anleger übergeben. Darin war zu lesen, dass der Anteil jederzeit veräußerlich sei. Allerdings sei ein Markt „zurzeit“ aber nicht vorhanden. Dennoch hatte der Investor Anteile in Höhe von rund 25.000 Euro Anteile gezeichnet.

Später geriet der Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Obwohl die Zahlung von Nachschüssen beschlossen wurde, kam es schließlich doch zum Insolvenzverfahren. Der Investor klagte daraufhin auf Falschberatung, blieb allerdings in allen Instanzen erfolglos, auch vor dem Bundesgerichtshof (Az. III ZR 385/14).

Die Bundesrichter: Durch den Hinweis im Prospekt sei der Zeichner über die praktischen Schwierigkeiten bei einer Veräußerung der Anteile informiert gewesen. Die Einschränkung „zurzeit“ treffe keine Aussage über die künftige Entwicklung der Marktverhältnisse. Dass ein Anteil jederzeit veräußerlich sei, heiße nicht, dass eine Veräußerung wirtschaftlich sein müsse. Ein Prospektfehler, der zur Schadenersatzpflicht des Beraters führe, liege deshalb nicht vor.

 

Die Warnung bleibt

Fazit: Wir können es immer wieder nur betonen – Hände weg von geschlossenen Fonds. Die Chancen, hier bei Schwierigkeiten gut herauszukommen, sind minimal. Und die versprochenen Renditen lohnen nicht das Risiko, zumal bekanntlich die Renditeversprechen meist nicht das Papier wert sind, auf dem sie stehen.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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